Die Frühstartrente soll Kinder frühzeitig an den Kapitalmarkt heranführen und die private Altersvorsorge auf eine breitere Basis stellen. Vorgesehen ist ein kostenreguliertes Standardprodukt, in das der Staat monatlich zehn Euro einzahlt. Eltern, Großeltern und andere Dritte können den Vertrag mit freiwilligen Beiträgen von bis zu 6.840 Euro jährlich aufstocken.
Eine Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt den grundsätzlichen Ansatz, sieht aber einen Widerspruch zwischen dem Ziel einer besseren Finanzbildung und dem weitgehenden Verzicht auf Beratung. Als Beleg verweist sie auf die DIVA-Sonderbefragung „Value of Advice“ vom Juli 2026. Danach verstehen 62,7 Prozent der Beratenen ihre Vorsorgemöglichkeiten, bei den Nicht-Beratenen sind es 44,7 Prozent. Zudem geben 51,9 Prozent an, ihr Verständnis für Sparen und Vorsorge erst durch Beratung gewonnen zu haben.
Kritisiert wird zunächst die Regelung zu Abschluss- und Vertriebskosten. Nach dem Entwurf dürfen Anbieter bis zur Volljährigkeit des Kindes keine solchen Kosten erheben. Unklar bleibt jedoch, ob das Verbot nur für die staatliche Förderung oder auch für freiwillige Einzahlungen gilt. Gefordert wird deshalb eine klare Trennung: Die staatlichen zehn Euro sollen kostenfrei bleiben, während auf zusätzliche Beiträge anteilig Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden dürfen.
| Themenbereich | Regelung im Referentenentwurf | Kritik und Forderung |
|---|---|---|
| Staatliche Förderung | Monatlich zehn Euro je anspruchsberechtigtem Kind | Die Förderung soll ohne Abschluss- und Vertriebskosten angelegt werden. |
| Freiwillige Einzahlungen | Zuzahlungen bis zu 6.840 Euro jährlich möglich | Staatliche Förderung und private Beiträge sollen regulatorisch getrennt werden. |
| Abschluss- und Vertriebskosten | Bis zur Volljährigkeit grundsätzlich ausgeschlossen | Bei privaten Zuzahlungen sollen anteilige Kosten zulässig sein. |
| Beratung | Für das Standardprodukt weitgehend entbehrlich | Bei freiwilligen Einzahlungen soll die reguläre Beratungspflicht gelten. |
| Vertriebswege | Versicherer werden von der Beratungspflicht nach Paragraf 6 VVG befreit | Für Direktvertrieb und Vermittler sollen einheitliche Vorgaben gelten. |
| Kollektive Anlage | Sammelanlage durch die Deutsche Bundesbank, wenn kein Einzelvertrag besteht | Der Übergang in individuelle Verträge soll stärker gefördert werden. |
| Anspruchsberechtigte | Start mit dem Geburtsjahrgang 2020, danach jährlich ein neuer Jahrgang | Von Beginn an sollen alle Kinder zwischen sechs und 18 Jahren einbezogen werden. |
| Finanzbildung | Früher Kontakt mit kapitalgedeckter Altersvorsorge | Beratung soll als Bestandteil der Finanzbildung berücksichtigt werden. |
Beratungspflicht bei freiwilligen Einzahlungen
Für Vermittler könnte andernfalls der wirtschaftliche Anreiz entfallen, Familien beim Vertragsabschluss und beim Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge zu begleiten. Zugleich müssten Anbieter möglicherweise spezielle Produkte ausschließlich für Minderjährige entwickeln, obwohl für das geplante Standarddepot bereits ein Effektivkostendeckel vorgesehen ist. Als praktikabler gilt daher eine Kostentrennung innerhalb eines Vertrags.
Auch bei der Beratungspflicht fordert die Stellungnahme eine Differenzierung. Für die reine staatliche Förderung sei eine Ausnahme nachvollziehbar: Bei einer automatisch bereitgestellten Zahlung von zehn Euro in ein standardisiertes Produkt wäre eine umfassende Beratung unverhältnismäßig. Sobald Familien eigenes Geld einzahlen, verändere sich die Situation jedoch grundlegend.
Freiwillige Beiträge konkurrieren mit anderen finanziellen Zielen und Absicherungen. Familien müssen beispielsweise abwägen, ob sie langfristig Geld für die Altersvorsorge des Kindes binden oder zunächst Risiken wie Berufsunfähigkeit und Pflege absichern. Auch Ausgaben für Ausbildung, Führerschein oder die erste Wohnung können früher relevant werden. Bei zusätzlichen Einzahlungen soll deshalb die reguläre Beratungspflicht gelten.
Unterschiedliche Regeln für Vertriebswege
Eine weitere Schwachstelle betrifft das Versicherungsvertragsgesetz. Der Entwurf setzt die Beratungspflicht nach Paragraf 6 VVG für Versicherer außer Kraft, erwähnt aber die eigenständigen Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler nach Paragraf 61 VVG nicht. Damit wäre dasselbe Produkt im Direktvertrieb beratungsfrei, während Vertreter und Makler weiterhin beraten und dokumentieren müssten.
Soll die Ausnahme für den staatlichen Förderbaustein bestehen bleiben, müsse sie einheitlich für Versicherer und Vermittler gelten. Bei freiwilligen Zuzahlungen soll die Beratungspflicht dagegen für sämtliche Vertriebswege erhalten bleiben. Andernfalls könnte der Entwurf den Vertrieb in Richtung reiner Direktangebote verschieben.
Bedenken bestehen zudem bei der kollektiven Anlage durch die Deutsche Bundesbank. Kinder ohne individuellen Vertrag sollen dort zunächst gesammelt berücksichtigt werden. Fehlende Vergütungsmöglichkeiten könnten jedoch dazu führen, dass Vermittler Familien nicht aktiv ansprechen. Individuelle Depots und freiwillige Zuzahlungen würden dann vor allem von finanziell erfahrenen und einkommensstärkeren Haushalten genutzt.
Förderung für alle Kinder gefordert
Für einkommensschwächere Familien könnte die kollektive Anlage dagegen zur dauerhaften Lösung werden. Gerade diese Haushalte hätten dann keinen persönlichen Ansprechpartner und kaum praktische Berührungspunkte mit Geldanlage und Altersvorsorge. Die ursprünglich als Auffanglösung gedachte Sammelanlage dürfe deshalb nicht zur strukturellen Regellösung werden.
Kritik gibt es auch an der schrittweisen Einführung. Nach dem Entwurf sollen zunächst nur Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 gefördert werden, die 2026 sechs Jahre alt werden. Ab 2027 käme jährlich der jeweils neue Jahrgang der Sechsjährigen hinzu. Bereits ältere Kinder bis 18 Jahre erhielten keine staatliche Förderung.
Die Stellungnahme fordert, von Beginn an alle Sechs- bis 18-Jährigen einzubeziehen. Gerade ältere Kinder könnten sich bereits bewusst mit der Anlage und der Funktionsweise des Kapitalmarkts beschäftigen. Eine über zwölf Jahre gestreckte Einführung schwäche deshalb sowohl die Breitenwirkung als auch das Bildungsziel der Frühstartrente.














