Gesundheitsreform: Was auf gesetzlich und privat Versicherte zukommt

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Die Folgen der Gesundheitsreform lassen einen Rückschluss zumindest zu: Für viele wird es teurer.
Foto: AdobeStock/Chris
Es ändert sich einiges in PKV und GKV.

Höhere Zuzahlungen, geringere Zuschüsse für Zahnersatz und neue Einkommensgrenzen: Die Gesundheitsreform verändert vieles. Warum beim Wechsel in die private Krankenversicherung schon das Vertragsdatum entscheidet.

Mit dem „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ will die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren und den Anstieg der Zusatzbeiträge bremsen. Dafür steigen Zuzahlungen, Leistungen werden teils eingeschränkt. Auch Arbeitnehmer mit privater Krankenvollversicherung sind betroffen, erklären die Gesundheitsexperten der Arag Versicherung.


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Seit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Kassen verordnet werden. Bis Ende 2026 dürfen Kassen sie freiwillig über die Satzung übernehmen, ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr. Ab 2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung für viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeschränkt, für sie kann ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Kinder bleiben beitragsfrei, für bestimmte Lebenssituationen gibt es Ausnahmen.

Ab 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen. Bei Arznei- und Hilfsmitteln zahlen Versicherte weiterhin grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, künftig aber mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Ein Medikament für 80 Euro kostet demnach acht Euro Zuzahlung, bei 200 Euro greift die Obergrenze von 15 Euro. Für Heilmittel wie Physio-, Ergotherapie oder Logopädie sowie für häusliche Krankenpflege gelten ebenfalls zehn Prozent, dazu 15 statt bisher zehn Euro je Verordnung.

Zuzahlungen im Krankenhaus und Zuschüsse beim Zahnersatz

Im Krankenhaus steigt die Zuzahlung von zehn auf 15 Euro pro Tag, weiterhin begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Bei 14 Tagen Aufenthalt sind das 210 statt bisher 140 Euro.

Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung ab 2027 von 60 auf 50 Prozent. Mit regelmäßiger Vorsorge gibt es nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent.

Private Zusatzversicherungen decken höhere Eigenanteile häufig automatisch ab, rund 32 Millionen solcher Verträge bestehen bei gesetzlich Versicherten. Die Härtefallregelung bleibt bestehen: Menschen mit geringem Einkommen können weiterhin einen vollständigen Zuschuss zur medizinisch notwendigen Regelversorgung erhalten.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Auf den darüber liegenden Teil zahlen Versicherte keine zusätzlichen Beiträge. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, bestimmt, ob Arbeitnehmer grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig sind. Sie beträgt 2026 jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro.

Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist grundsätzlich versicherungsfrei und kann sich privat versichern. Entscheidend ist laut Arag nicht eine einmalige Überschreitung, sondern dass das Entgelt voraussichtlich dauerhaft über der Grenze liegt.

Zwei Grenzen für 2027: Der Vertragsbeginn entscheidet

Für 2027 gelten zwei Versicherungspflichtgrenzen. Beginnt die private Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 2026, liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich bei rund 81.000 Euro, ab dem 1. Januar 2027 bei rund 84.600 Euro. Die endgültigen Werte veröffentlicht die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Herbst 2026. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt voraussichtlich auf rund 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich. Dadurch wird ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig, die tatsächliche Mehrbelastung hängt auch vom Zusatzbeitrag der Kasse ab.

Wer bis zum 31. Dezember 2026 privat versichert ist, unterliegt der regulär fortgeschriebenen Grenze. Holt sie ihn zum Jahreswechsel ein und macht ihn wieder versicherungspflichtig, kann er wie bisher eine Befreiung beantragen. Wer vor der außerordentlichen Erhöhung wechseln möchte, sollte den Versicherungsschutz spätestens zum 1. Dezember 2026 festlegen. Wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist muss die gesetzliche Krankenversicherung dafür bis zum 30. September 2026 gekündigt werden.

Beginnt die private Krankenversicherung am 1. Januar 2027 oder später, gilt die erhöhte Grenze, maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei Versicherungsbeginn. Wird sie nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist nicht allein deshalb möglich, weil die Entscheidung für den Wechsel schon 2026 fiel. Laut Arag empfiehlt es sich, Versicherungsbeginn und voraussichtliches Einkommen frühzeitig zu prüfen und sich bei Einkommen nahe der Grenze individuell beraten zu lassen.


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