Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Künftig soll die Familienkasse die erforderlichen Daten möglichst direkt von anderen Behörden erhalten und das Kindergeld in vielen Fällen ohne Antrag festsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Nach dem Stand vom 24. Juli 2026 steht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates noch aus.
Die Einführung erfolgt in zwei Stufen. Ab März 2027 soll das Verfahren zunächst für Familien gelten, die bereits Kindergeld für mindestens ein Kind beziehen und ein weiteres Kind bekommen. Für erste Kinder ist die zweite Ausbaustufe gegen Ende des Jahres 2027 vorgesehen.
Grundlage der Reform ist das sogenannte Once-Only-Prinzip. Daten, die Behörden bereits vorliegen, sollen nicht erneut abgefragt werden. Nach der Geburt übermitteln Standesamt und Meldebehörden die erforderlichen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses vergibt die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und informiert anschließend die Familienkasse. Liegen dort alle entscheidungserheblichen Daten vor, bestehen keine Zweifel am Anspruch und ist eine Kontoverbindung bekannt, kann das Kindergeld ohne Antrag ausgezahlt werden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums könnten dadurch jährlich rund 300.000 Erstanträge entfallen.
Automatische Auszahlung nur bei eindeutigen Fällen
Die Reform deckt zunächst vor allem Standardfälle nach einer Geburt im Inland ab. Bei weiteren Kindern soll das Kindergeld grundsätzlich an die Person ausgezahlt werden, die bereits die Leistung für ein älteres Kind erhält.
In zahlreichen Konstellationen bleibt jedoch ein Tätigwerden der Eltern erforderlich. Das gilt unter anderem, wenn der Familienkasse keine IBAN vorliegt, der Anspruch wegen besonderer Familienverhältnisse nicht eindeutig ist oder Eltern einen anderen Kindergeldempfänger bestimmen möchten. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa wenn Kind oder Elternteil im Ausland lebt oder kein Elternteil in Deutschland arbeitet, ist weiterhin eine individuelle Prüfung notwendig.
Nicht vom vereinfachten Verfahren erfasst sind außerdem Adoptionen, Zuzüge aus dem Ausland sowie Anträge für volljährige Kinder. In diesen Fällen müssen Eltern weiterhin einen Antrag stellen und gegebenenfalls Nachweise wie Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen einreichen.
| Situation | Automatische Auszahlung vorgesehen? | Was müssen Eltern tun? |
|---|---|---|
| Weiteres Kind, für ein älteres Kind wird bereits Kindergeld bezogen | Grundsätzlich ab März 2027 | Im Regelfall nichts, sofern alle Daten und die Kontoverbindung vorliegen. |
| Erstes Kind einer Familie | Erst in der zweiten Stufe gegen Ende 2027 | Bis zur Einführung der zweiten Stufe weiterhin einen Antrag stellen beziehungsweise das vorausgefüllte Verfahren nutzen. |
| Der Familienkasse ist keine IBAN bekannt | Nein | Kontoverbindung mitteilen beziehungsweise den vorausgefüllten Antrag ergänzen. |
| Kind oder Elternteil lebt nicht im Inland | Zunächst regelmäßig nein | Kindergeld weiterhin beantragen und den grenzüberschreitenden Sachverhalt nachweisen. |
| Kein Elternteil arbeitet in Deutschland | Zunächst regelmäßig nein | Antrag stellen und die Anspruchsvoraussetzungen klären lassen. |
| Anspruch ist wegen besonderer Familienverhältnisse nicht eindeutig | Nicht automatisch | Angaben und gegebenenfalls Nachweise bei der Familienkasse einreichen. |
| Kind wurde im Ausland geboren oder lebt im Ausland | Nicht vom vereinfachten Standardverfahren erfasst | Antrag und gegebenenfalls ausländische Geburtsurkunde oder weitere Nachweise einreichen. |
| Kind wird adoptiert | Nein | Kindergeld weiterhin selbst beantragen. |
| Kind ist bereits volljährig | Nein | Anspruch beantragen beziehungsweise den Fortbestand durch Ausbildungs-, Studien- oder andere Nachweise belegen. |
| Eltern möchten einen anderen Kindergeldempfänger bestimmen | Auszahlung kann zunächst an eine von der Familienkasse ausgewählte Person erfolgen | Änderung für die Zukunft bei der Familienkasse veranlassen. |
| Familienkasse kann den Anspruch nicht zweifelsfrei prüfen | Nein | Auf Schreiben reagieren, fehlende Angaben ergänzen oder einen Antrag stellen. |
Fehlende Daten können die Auszahlung verzögern
Eine bekannte Kontoverbindung ist Voraussetzung für die automatische Auszahlung. Ist keine IBAN gespeichert, verschickt die Familienkasse nach den Plänen weiterhin ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag. Eltern müssen die fehlenden Angaben ergänzen, bevor das Kindergeld überwiesen werden kann.
Auch wenn das Verfahren künftig weitgehend automatisiert werden soll, besteht kein individueller Rechtsanspruch auf eine antragslose Bearbeitung. Kann die Familienkasse den Anspruch wegen fehlender Informationen, Zweifeln oder im Rahmen von Stichproben nicht abschließend prüfen, darf sie weiterhin einen Antrag oder zusätzliche Unterlagen verlangen.
Bis zum Start der jeweiligen Ausbaustufe bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Kindergeld kann online bei der Familienkasse beantragt werden. Seit 2024 erhalten viele Familien nach der Geburt zudem ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code zu einem vorausgefüllten Antrag. Dieses Verfahren soll auch künftig bestehen bleiben, wenn eine automatische Festsetzung nicht möglich ist.
Die Einführung des antragslosen Kindergeldes hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung. Ob und in welchem Umfang das Kindergeld 2027 erhöht wird, muss in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.














