Kindernachversicherung trotz Trisomie 21: OLG Karlsruhe weist Anfechtung der Versicherung ab

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Gerichtsurteil, Urteil, Recht, Rechtsschutz, Meinung

Wer eine Pflegezusatzversicherung abschließt, muss den Versicherer nicht ungefragt über eine pränatal diagnostizierte Behinderung seines ungeborenen Kindes informieren. Das OLG Karlsruhe hat diese Frage nun grundsätzlich beantwortet. Das Urteil dürfte wohl auf Folgen für die Risikoprüfungspraxis haben.

Ein Versicherer, der im Antragsformular keine Fragen zur Gesundheit eines ungeborenen Kindes stellt, kann später nicht geltend machen, arglistig getäuscht worden zu sein. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 7. Juli 2026 entschieden und damit die Berufung eines Pflegezusatzversicherers gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen (Az.: 12 U 131/25). Auf das Urteil weisen Experten des Düsseldorfer Versicherers Arag hin.


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Im Oktober 2023 hatte ein werdender Vater für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen – zu einem Zeitpunkt, als die Pränataldiagnostik bei seiner noch ungeborenen Tochter bereits den gesicherten Befund einer Trisomie 21 ergeben hatte. Im Antragsformular beantwortete er alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Fragen zum Gesundheitszustand eines ungeborenen oder noch nicht geborenen Kindes enthielt das Formular nicht.

Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter fristgerecht zur Kindernachversicherung an. Gemäß Paragraf 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz ist ein Versicherer verpflichtet, ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten in den Schutz aufzunehmen, sofern ein Elternteil vor der Geburt mindestens drei Monate versichert war und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgt. Diese Voraussetzungen lagen vor; die Tochter wurde ohne weitere Gesundheitsprüfung einbezogen.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert

Als die Tochter mit Pflegegrad 3 pflegebedürftig wurde und Leistungen geltend gemacht wurden, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Er vertrat die Auffassung, der Vater hätte die bekannte Diagnose auch ohne ausdrückliche Nachfrage offenbaren müssen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine arglistige Täuschung setze voraus, dass jemand bewusst falsche Angaben mache oder eine bestehende Aufklärungspflicht in täuschender Absicht verletze. Beides sei hier nicht gegeben. Der Vater habe alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet und sei darüber hinaus nicht zur unaufgeforderten Offenlegung verpflichtet gewesen.

Die Richter betonten, dass es Aufgabe des Versicherers sei, in seinem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für seine Risikoentscheidung wesentlich sind. Da dies nicht geschehen sei, habe der Vater davon ausgehen dürfen, dass entsprechende Informationen nicht verlangt würden. Eine geschäftserfahrene Versicherung könne sich nicht nachträglich darauf berufen, auf relevante Fragen verzichtet zu haben.

Kindernachversicherung umfasst auch angeborene Behinderungen

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Kindernachversicherung nach Paragraf 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich auch angeborene Fehlbildungen und Behinderungen einschließt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 für die Tochter daher vollständig erbringen.


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