KWG-Lizenz: Das müssen Zweitmarkt-Vermittler beachten

Seit dem 1. Januar 2017 gilt für Vermittler am Zweitmarkt nunmehr die KWG-Lizenzpflicht. Dies bedeutet, dass Vermittler, die weiterhin am Zweitmarkt tätig sein wollen, eine Zulassung als Finanzdienstleister bei der Bafin beantragen müssen.

Gastbeitrag von Torsten Filenius und Jan-Peter Schmidt, Deutsche Zweitmarkt AG

Torsten Filenius (links) und Jan-Peter Schmidt, beide Vorstände der Deutsche Zweitmarkt AG.
Die Autoren Torsten Filenius (links) und Jan-Peter Schmidt, beide Vorstände der Deutsche Zweitmarkt AG.

Die Folge der KWG-Lizenzpflicht: Die erforderten Qualifikationen von Vermittlern am Zweitmarkt werden vereinheitlicht, der Handel weiter professionalisiert.

Bisher galt für freie Vermittler mit einer Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) eine Bereichsausnahme am Zweitmarkt. Damit konnten diese nicht nur am Erstmarkt tätig sein, sondern auch am Zweitmarkt Vermögensanlagen vermitteln.

Mit dem Wegfall dieser Ausnahmeregelung gelten für den Zweitmarkt höhere Standards. Durchaus nachvollziehbar – denn während neuaufgelegte Fonds direkt von einer zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft kommen, ist am Zweitmarkt der Verkäufer praktisch der Anbieter. Kenntnisse und Erfahrungen des Vermittlers sind hier tendenziell relevanter als im Erstmarkt.

Erfolgreicher KWG-Lizenz-Antrag

Die gesetzliche Neuregelung bedeutet somit vor allem für die Anleger eine höhere Sicherheit. Für einen erfolgreichen KWG-Lizenz-Antrag muss zum einen ein tragfähiger Business Plan mit einem ausreichenden Startkapital nachgewiesen werden.

Zum anderen muss sichergestellt werden, dass der Antragsteller die laufenden organisatorischen Anforderungen an ein Finanzdienstleistungsinstitut erfüllen kann.

Freie Vermittler und Finanzdienstleister, die Kunden in allen Fragen der Geldanlage beraten, werden sich wegen einer Zweitmarktlizenz kaum einem solchen Prozess unterziehen.

Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage

Für Vermittler, die bislang hauptsächlich in der Direktvermittlung von Zweitmarkt-Anteilen tätig waren, hat die Lizenzpflicht dagegen Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage.

Viele von ihnen haben daher bereits auf die veränderten Bedingungen reagiert und eine entsprechende Lizenz beantragt oder sich als vertraglich gebundener Vermittler einem Haftungsdach angeschlossen.

Seite zwei: Zweitmarkt bleibt Vermittler-Thema

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