Vorstand unterbesetzt: Bafin greift bei GVO Oldenburg durch

Google Cash. bei Google als bevorzugte Quelle markieren
Foto: nmann77 - stock.adobe.com
Die Bafin hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg einen Sonderbeauftragten eingesetzt.

Die Bafin hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen eingesetzt. Grund ist die seit Mitte Juli andauernde Unterbesetzung der Geschäftsleitung, nachdem ein Vorstandsmitglied überraschend zurückgetreten war. Was die Aufsicht nun konkret anordnet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Er erhält die Befugnisse eines Vorstandsmitglieds. Mit der Maßnahme stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Versicherers wieder vollständig besetzt ist.


Das könnte Sie auch interessieren:

Anlass ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern. Nach Paragraf 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durchgehend aus zwei Mitgliedern bestehen. Diese Vorgabe erfüllte die GVO Oldenburg seit Mitte Juli 2026 nicht mehr.

Ursache war der kurzfristige Rücktritt eines von zwei Vorstandsmitgliedern. Dadurch fehlte dem Versicherer über mehrere Monate ein zweiter Geschäftsleiter, wie es das Gesetz für diese Rechtsform zwingend vorschreibt.

Aufsichtsrat konnte Lücke nicht schließen

Der Aufsichtsrat der GVO Oldenburg konnte nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds nicht gewährleisten, dass dem Unternehmen durchgehend zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen. Damit lag eine gesetzeswidrige Unterbesetzung der Geschäftsleitung vor.

Um diesen Zustand zu beenden, setzte die Bafin nun den Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters ein. Er übernimmt damit faktisch die Aufgaben des fehlenden zweiten Vorstandsmitglieds, bis der Versicherer die Position regulär neu besetzt. Der zugrunde liegende Bescheid ist bestandskräftig. Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach Paragraf 319 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtigen bei
0 Comments