Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Finfluencern in sozialen Medien gab der BVK ein Rechtsgutachten zu deren rechtlichen Rahmenbedingungen in Auftrag. Ziel war es zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Finfluencer Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen bewerben dürfen und ob sie dafür eine Ausbildung oder Erlaubnis benötigen. Das Gutachten erstellte Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Finfluencer Anlageempfehlungen oder Anlagestrategien in sozialen Medien verbreiten dürfen, solange die Informationen objektiv richtig dargestellt und Interessenkonflikte offengelegt werden. Empfehlen Finfluencer Gelegenheiten zum Vertragsabschluss, gelten sie als Tippgeber und müssen etwaige Vergütungen offenlegen. Unterlassen sie dies, verstoßen sie gegen die Objektivitätspflicht und riskieren Bußgelder sowie Schadensersatzforderungen.
Vermitteln Finfluencer aktiv Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen, erfüllen sie laut Gutachten die Anforderungen eines Vermittlungs- und Beratungsvertrags und benötigen hierfür eine gewerberechtliche Zulassung. Fehlt diese, handeln sie rechtswidrig und riskieren Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge. „Wir brauchen keine neuen Regeln für Finfluencer. Wir haben sie schon. Wir haben nur vergessen, dass ein Finfluencer, der Versicherungen oder Finanzanlagen vermittelt, eben ein Vermittler ist. Er nennt sich nur nicht so“, sagte Schwintowski auf der Pressekonferenz. „Man kann nicht einfach sagen: Ich habe keine Lust zur Beratung und nenne mich deshalb einfach Finfluencer. So einfach ist es nicht. Wer berät und vermittelt, hat sich gefälligst an die Standards zu halten, die jeder andere Vermittler auch einhalten muss. Er braucht eine Zulassung.“ Es dürfe nicht sein, dass man mit dem Begriff „Finfluencing“ die regulatorischen Anforderungen an Vermittlung und Beratung unterlaufen kann.
Der BVK fordert nun, dass die Bafin und die Industrie- und Handelskammern durch Stichproben dafür sorgen, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. „Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden. Der Gesetzgeber sollte außerdem die Erlaubnis für Finanzanlagen nach Paragraf 34f GewO auch auf Kryptowerte erstrecken. Denn eins sollte klar sein: Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“ Man behalte sich eine Abmahnung nach UWG von unqualifizierten und unseriösen Finfluencern vor, um im Sinne des Verbraucherschutzes tätig zu werden. Heinz schloss auch den Klageweg nicht aus: „Wir werden nicht als zahnloser Tiger durch die Landschaft laufen. Wir sind nicht kampflustig, aber kampfbereit. Wir haben die Potenz, die Stärke und die Durchsetzungskraft.“