VDH warnt vor Honorarvermittlern

Honorarvermittlung erfreut sich unter Maklern immer größerer Beliebtheit, bietet sie ihnen doch die Möglichkeit, sich mit der Honorarberatung vertraut zu machen. Die VDH GmbH Verbund Deutscher Honorarberater warnt nun vor der Honorarvermittlung, da sie nur auf den höchstmöglichen Profit des Verkäufers abziele.

Der VDH hält die Honorarvermittlung für „Etikettenschwindel“ und eine „Mogelpackung“ zulasten der Verbraucher.

Laut VDH handelt es sich bei der Honorarvermittlung um „Etikettenschwindel“ und eine „Mogelpackung“ zulasten der Verbraucher. Sie sei „weitgehend identisch“ mit dem Vertrieb von Investment- und Vorsorgeprodukten auf Provisionsbasis. „Das bringt die Honorarberatung in Deutschland in Verruf und schadet jedem echten Honorarberater“, sagt VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch.

VDH warnt vor „Pseudo-Honorarberatern“

Honorarvermittlung werde bevorzugt von Vermittlern praktiziert, die „ihre Policen gegen gutes Honorar und üppigen zusätzlichen Vergütungsvereinbarungen verticken“, so Rauch.  Nach VDH-Erkenntnissen preisen die „Pseudo-Honorarberater“ günstige Honorartarife an und schließen im nächsten Schritt teure Factoring- und/oder Kostenvereinbarungen mit ihren Kunden ab.

„Mit dieser Praxis erzielen extrem hohe Vergütungen für den Produktvertrieb. Dies sind in der Spitze acht Prozent der Beitragssumme, somit im Schnitt doppelt so viel wie beim Policenverkauf ausschließlich auf Provisionsbasis“, erläutert VDH-Geschäftsführer Rauch. Zudem werde die Vergütung von diesen Honorarvermittlern ohne Stornoreserve und ohne Stornorisiko eingenommen.

VDH fordert Bezeichnungspflicht

Um Anleger und Honorarberater zu schützen, fordert der VDH den Gesetzgeber auf, umgehend eine Bezeichnungspflicht für Finanzvermittler und Finanzberater einzuführen. „Ausschließlich Zeit und Know-how dürfen vergütet werden und nicht die erfolgsabhängige Vermittlung von Versicherungen und Finanzprodukten“, so Rauch.

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Zudem sollten laut VDH Provisionssurrogate mittels Factoring und Kostenausgleichsvereinbarungen verboten werden. „Zusätzlich muss endlich dafür gesorgt werden, dass ausschließlich Honorar-Finanzanlageberater gemäß Paragraf 34h Gewerbeordnung beziehungsweise Honorar-Anlageberater nach KWG Honorare annehmen dürfen“, so Rauch. „Wir brauchen kein Provisionsverbot, sondern ein Honorarannahmeverbot für Vermittler von Finanzprodukten.“ (jb)

Foto: Schutterstock

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