Spezial-AIFs: Weniger restriktiv

Bei der Gestaltung der Informationen gelten für Spezial-AIFs ebenfalls weniger strenge Regelungen. Für Publikums-AIFs müssen ein Verkaufsprospekt sowie als Kurzdokument wesentliche Anlegerinformationen (wAI) erstellt werden.

Eine derartige Prospekt- und Kurzdokumentpflicht besteht bei Spezial-AIFs nicht. Stattdessen müssen den Interessenten lediglich bestimmte Informationen mitgeteilt werden, deren Mindestumfang im KAGB vergleichsweise kurz aufgezählt wird.

Damit können Spezial-AIFs weiterhin durch Private-Placement-Memoranda beworben werden. Der jüngste Marktpreis oder der jüngste Nettoinventarwert muss den Investoren eines Spezial-AIF nicht mitgeteilt werden. Bei Publikums-AIFs muss die Bafin sowohl die Anlagebedingungen als auch die Bestellung der Verwahrstelle prüfen und genehmigen.

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Formelle Genehmigung nicht erforderlich

Ein Spezial-AIF muss dagegen die Anlagebedingungen der Bafin nur „vorlegen“. Eine formelle Genehmigung der Anlagebedingungen durch die Bafin ist nicht erforderlich. Die Bestellung der Verwahrstelle eines Spezial-AIFs bedarf ebenfalls keiner Genehmigung durch die Bafin. Sie muss der Bafin nicht einmal angezeigt werden.

Wie bei einem Publikums-AIF kann auch der Vertrieb eines Spezial-AIFs jedoch erst beginnen, wenn ein Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Da weder die Anlagebedingungen noch die Verwahrstelle im Vorfeld des Anzeigeverfahrens von der Bafin genehmigt werden müssen, kann das Anzeigeverfahren bei einem Spezial-AIF regelmäßig schneller als bei einem Publikums-AIF durchgeführt werden.

Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH in München und berät Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Konzeption und Erstellung von Verkaufsprospekten.

Foto: SFM Treuhand München Steuerberatungsgesellschaft / Shutterstock

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