Maklervollmacht: Einholung als erlaubnispflichtige Maklertätigkeit

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Rechtsfigur des Makleragenten sowohl gewerbe- als auch lauterkeitsrechtlich bedenklich ist. Die Kammer geht jedoch zu weit. Auch wenn ein Handelsvertreter, der Versicherungen für einen Versicherungsmakler vermittelt, selbst als Makler zu anzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass eine Einordnung als Versicherungsmakler auch dann zutreffend ist, wenn die Tätigkeit sich nicht auf die Vermittlung von Versicherungen erstreckt.

[article_line tag=“versicherungsvermittler“]

Im Streitfall waren ausschließlich Maklerverträge Gegenstand der Vermittlung. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 34 d GewO hat es somit nicht gegeben. In Ansehung der vom Makler betreuten und vermittelten Versicherungen war der Handelsvertreter bestenfalls erlaubnisfrei als Tippgeber tätig.

Dass er Kunden angesprochen hat, die er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Untervermittler eines Versicherungsmaklers betreut hatte und mit denen er nach Aufnahme seiner Vertretertätigkeit für den Versicherer in Kontakt getreten ist, ändert daran nichts.

Handelsvertreter muss Status klarstellen

Wichtig ist, dass der Handelsvertreter gegenüber Kunden klarstellt, dass er nun als Versicherungsvertreter tätig ist und die Betreuung bestehender Versicherungen, auf die sich der Maklervertrag bezieht, nicht von ihm selbst durchgeführt wird, sondern von einem Makler.

Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler den Kunden gegenüber erklärt, dass der Makler die Betreuung der bei fremden Versicherern bestehenden Verträge nur vorübergehend übernehme, solange sie noch nicht zu dem vertretenen Versicherer umgedeckt werden können.

Zwar wissen Kunden unter diesen Umständen beim Abschluss des Maklervertrages, dass sich die später unterbreiteten Angebote auf Umdeckung der Risiken auf den vertretenen Versicherer beziehen werden.

Seite vier: Einholen von Vollmachten ist keine Versicherungsvermittlung

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments