BGH-Urteil: Vorsicht bei Finanzierungskombi aus Darlehen und Versicherung

Augen auf beim Vertragsabschluss einer Finanzierungskombination aus Darlehensvertrag und Lebensversicherung: Die Verjährungsfrist eines Anspruchs bei Falschberatung beginnt bereits mit Abschluss der Verträge. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied zuungunsten der Klägerin.

In dem vorliegenden Fall hat eine Frau gegen ihre Hausbank geklagt. Sie hatte im Oktober 2001 ein Darlehen abgeschlossen und auf Anraten ihres Beraters zusätzlich eine Lebensversicherung als sogenannte Tilgungsversicherung abgeschlossen.

Lebensversicherungssumme nicht ausreichend

Da sich die Lebensversicherung aber nicht so entwickelte wie erwartet, reichte der ausgezahlte Betrag am Ende der Laufzeit nicht zur vollständigen Tilgung des aufgenommenen Darlehens. Aus diesem Grund verklagte die Versicherungsnehmerin ihre Bank wegen Falschberatung auf Schadensersatz.

In seinem aktuellen Urteil vom 16. Mai 2017 (Az.: XI ZR 430/16) gibt der BGH der Klägerin zwar insofern Recht, dass sie infolge der „fehlerhaften Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag“ zwar einen Anspruch auf Schadensersatz hat – dieser sei allerdings bereits mit dem „Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge“, also im Oktober 2001, entstanden.

Zehnjährige Verjährungsfrist beachten

Durch die geltende zehnjährige Verjährungsfrist hätte sie ihren Anspruch bis spätestens Oktober 2011 durchsetzen müssen. Sie habe ihre Klage aber erst im August 2013 eingereicht – zu spät. (nl)

Foto: Shutterstock


Weitere aktuelle Urteil:

BU-Streitwert: Welche Wirkung hat eine Klageumstellung?

Kfz-Schadenregulierung: Vorsicht bei Verjährung

Honorarannahmeverbot (auch) für BGH-Richter

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments