Notfallvorsorge – Was Ihre Kunden wissen sollten

Generell müssen alle Vorsorgedokumente immer auf dem aktuellen Stand sein. Liegt beispielsweise im medizinischen Notfall keine Patientenverfügung vor und sind auch die Kontaktdaten in der Vorsorgevollmacht nicht aktuell, hat der Arzt kaum eine Chance, im Ernstfall einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Das Krankenhaus muss dann das Betreuungsgericht informieren. Dies stellt wiederum einen staatlichen Betreuer – was der Vollmachtgeber eigentlich vermeiden wollte.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass die Bevollmächtigung für die Gesundheitssorge in eine Vorsorgevollmacht – und nicht in eine Patientenverfügung – gehört. Bevollmächtigte dürfen nur dann über eine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (vgl. Paragraf 1904 Absatz 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Bettgitter, Fixierung) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (vgl. Paragraf 1906 Absatz 4 BGB) entscheiden, wenn diese Tatbestände in der Vollmacht des Patienten benannt sind. In der Vollmacht ist unbedingt Bezug auf die aufgeführten Paragraphen zu nehmen. Andernfalls wird auch hier das Betreuungsgericht eingeschaltet.

Wer seinen Kunden etwas an die Hand geben möchte, um für den Ernstfall alles Wichtige geregelt zu wissen, findet beispielsweise bei den Monuta Versicherungen ein anwaltlich geprüftes, kostenfreies Formular einer Vorsorgevollmacht, das in Zusammenarbeit mit unserem Haus entwickelt wurde.

Autor Lutz Arnold LL. M., Inhaber der Anwaltskanzlei Arnold, hat sich auf die Themen Anlegerschutzrecht, Vermittlerrecht und Vorsorgerecht spezialisiert.


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