Prospekthaftung: Bauträger versus Vertrieb

Unter gewissen Voraussetzungen vermutet die Rechtsprechung beim stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Vertrieb gemäß Paragraf 167 BGB auch eine Vollmacht des Bauträgers, in dessen Namen mit dem Käufer einen Beratungsvertrag abzuschließen.

Dies hat zur Folge, dass der Bauträger potenziell nicht nur aus eigenem Aufklärungsverschulden, sondern auch aus eigenem Beratungsvertrag, beispielsweise aufgrund falscher Musterberechnung des Vertriebs, haftet.

Als Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung von Aufklärungspflichten beziehungsweise einer entsprechenden Prospekthaftung kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten des anderen Teils stehen würde.

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Aufhebung des Kaufvertrages auch nach Jahren

Schadenersatz kann daher regelmäßig beansprucht werden, indem der bei ordnungsgemäßer Aufklärung, Prospektierung und Beratung nicht geschlossene Vertrag rückgängig gemacht wird und bereits erbrachte Leistungen erstattet werden.

Dies bedeutet: Der Anleger kann auch noch nach Jahren die Aufhebung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und sonstiger Schäden Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie an den Bauträger oder an den Vertrieb verlangen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, die von der Rechtsprechung geforderte Aufklärung durch eine den Prospektrichtlinien IDW S 4-analoge Prospektierung zu erfüllen und damit eine Prospekthaftung zu vermeiden.

Seite drei: Haftung bei jeglicher Informationsübermittlung

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