Alterssicherungskommission: Was ihre Empfehlungen für die bAV bedeuten

Ohne bAV wird es künftig in der Altersvorsorge nicht mehr gehen.
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Betriebliche Altersvorsorge: Die 2. Säule soll künftig eine zentrale Rolle für die Rente spielen.

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Und der dürfte weitreichende Empfehlungen für die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersversorgung und die private Vorsorge haben. Eine WTW-Analyse zeigt, was die Vorschläge für Arbeitgeber und Versorgungsträger konkret bedeuten.

Die Alterssicherungskommission fordert in ihrem Abschlussbericht eine grundlegende Neuausrichtung der ersten Säule des deutschen Rentensystems. Als politische Zielgröße soll eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern aus dem Gesamtsystem gelten – also aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Vorsorge zusammen. Das geht aus einer Analyse der WTW-Experten Hanne Borst, Head of Retirement Germany & Austria, und Dr. Michael Karst, Senior Managing Director Retirement, hervor.


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Kernstück der Empfehlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einführung einer kapitalgedeckten Komponente, der sogenannten Kapitalrente. Sie soll paritätisch finanziert werden, ab 2028 in Schritten von 0,5 Prozentpunkten starten und ab 2030 ein Volumen von zwei Prozent erreichen. Vorgesehen ist ein Staatsfonds mit Lifecycle-Ansatz und einem Kostendeckel von 0,1 Prozent des Portfoliowerts. Private zertifizierte Anlagefonds sollen zusätzlich zugelassen werden. Garantien sind in der Ansparphase nicht vorgesehen.

Daneben empfiehlt die Kommission eine moderate Anhebung der Regelaltersgrenze sowie der Altersgrenze für vorgezogene Altersrenten für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre. Die abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte soll abgeschafft werden. Die Altersgrenze für Altersteilzeitmodelle soll von 55 auf 58 Jahre steigen, das Blockmodell entfallen.

Sozialpartnerdialog soll bAV-Verbreitung vorantreiben

Für die betriebliche Altersversorgung formuliert die Kommission das Ziel einer annähernd flächendeckenden Verbreitung für alle Beschäftigten. Konkrete gesetzliche Maßnahmen benennt der Bericht dafür noch nicht. Stattdessen soll ein neuer Sozialpartnerdialog im Jahr 2026 entsprechende Vorschläge erarbeiten. Diskutiert werden sollen dabei unter anderem ein erleichterter Zugang zu Sozialpartnermodellen, Opting-out-Regelungen bei der Entgeltumwandlung sowie die Einführung eines bAV-Obligatoriums.

Parallel dazu empfiehlt die Kommission unabhängige vom Sozialpartnerdialog kurzfristige gesetzliche Verbesserungen bei Bürokratieabbau, Portabilität und Rechtssicherheit in der bAV. Die WTW-Experten betonen, dass diese Themen vom Gesetzgeber eigenständig aufgegriffen werden sollten, ohne auf den Abschluss des Dialogs zu warten.

Aus Unternehmenssicht heben Borst und Karst hervor, dass die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Kapitalrente die Lohnnebenkosten steigen lassen. Alles in allem ein Faktor, der im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Herausforderung darstelle. Der kurzfristige Kostenanstieg diene jedoch langfristig einer Dämpfung der Umlagebeiträge.

Garantiefreiheit als Anstoß für bAV-Reform

Ein zentrales Argument der WTW-Analyse betrifft die Garantiefrage: Die für die Kapitalrente vorgesehene Garantiefreiheit in der Ansparphase lasse nach Einschätzung von Borst und Karst keinen Grund mehr erkennen, die reine Beitragszusage in der bAV weiterhin auf Sozialpartnermodelle zu beschränken. Der Gesetzgeber solle den Grundsatz „Rendite vor Garantie“, der mit dem Altersvorsorgereformgesetz für die dritte Säule eingeführt wurde, konsequent auch auf die bAV übertragen.

Die Einführung eines Staatsfonds für die erste Säule wirft laut WTW Fragen zum Zusammenspiel mit der Frühstartrente und den neu zugelassenen Produkten der dritten Säule auf. Doppelstrukturen müssten vermieden werden. Zugleich dürfe das staatliche Angebot den Produktwettbewerb in der privaten Altersvorsorge nicht einschränken. Statt dess solle die Entscheidung über das konkrete Vorsorgeprodukt beim Einzelnen verbleiben.

Folgt das BRSG 3.0?

Das von der Kommission angestrebte Gesetzgebungsverfahren zur Kapitalrente soll voraussichtlich Anfang 2027 abgeschlossen sein. Ein mögliches drittes Betriebsrentenstärkungsgesetz könnte im selben Jahr in Kraft treten, sofern der Sozialpartnerdialog bis Ende 2026 zu konkreten Ergebnissen führt.


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