Bank-Run in Russland: Was er über die Einlagensicherung in Deutschland zeigt

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Einlagensicherung in Deutschland: der gesetzliche Basisschutz

In Deutschland ist die Einlagensicherung dreistufig aufgebaut: gesetzlich, freiwillig-verbandlich und, bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken, als präventive Institutssicherung. Die Basis bildet das Einlagensicherungsgesetz, das die EU-Richtlinie 2014/49/EU in deutsches Recht umsetzt.

Jeder Kunde ist bei jeder in Deutschland zugelassenen Bank bis zu 100.000 Euro pro Kopf abgesichert. Das gilt unabhängig von der Zahl seiner Konten. Bei Gemeinschaftskonten gilt der Betrag für jeden Kontoinhaber einzeln. Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Konto ist also bis zu 200.000 Euro geschützt. Für bestimmte Lebensereignisse gilt zudem ein erweiterter Schutz von bis zu 500.000 Euro. Das betrifft etwa den Verkauf einer Immobilie, eine Erbschaft, eine Abfindung oder eine Versicherungsleistung – befristet auf sechs Monate.

Kommt es zum Entschädigungsfall, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diesen offiziell fest. Für private Banken übernimmt anschließend die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Auszahlung. Sie erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Falls. Entsprechend müssen Kunden dafür weder einen gesonderten Antrag stellen noch Ansprüche nachweisen. Lediglich für Beträge zwischen 100.000 und 500.000 Euro im Rahmen des erweiterten Schutzes ist ein schriftlicher Nachweis nötig.

Wie das in der Praxis funktioniert, zeigte der bislang prominenteste Fall der vergangenen Jahre: Am 16. März 2021 stellte die BaFin fest, dass die Bremer Greensill Bank AG ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen konnte. Die EdB sicherte Kundengelder bis 100.000 Euro ab. Für höhere Beträge griff zusätzlich der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes mit bis zu 74,964 Millionen Euro. Die Auszahlung der ersten 100.000 Euro erfolgte weitgehend fristgerecht. Bei höheren Beträgen über den freiwilligen Fonds kam es dagegen in Einzelfällen zu Verzögerungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Fall zeigt: Das System funktioniert grundsätzlich wie vorgesehen. Die zusätzliche, freiwillige Absicherung oberhalb von 100.000 Euro ist allerdings kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine Kulanzleistung der Bankenbranche.

Was passiert mit meinem Geld, wenn eine Bank insolvent wird?

  • Schritt 1 – Feststellung: Die BaFin stellt offiziell fest, dass eine Bank ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann.
  • Schritt 2 – Information: Die zuständige Sicherungseinrichtung, bei privaten Banken die EdB, informiert betroffene Kunden aktiv. Für den Basisschutz ist kein eigener Antrag nötig.
  • Schritt 3 – Auszahlung: Guthaben bis 100.000 Euro werden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung ausgezahlt.
  • Schritt 4 – Zusätzliche Beträge: Guthaben oberhalb von 100.000 Euro werden bei privaten Banken über den freiwilligen Einlagensicherungsfonds abgewickelt. Hier gilt kein gesetzlicher Auszahlungsanspruch und keine feste Frist.

Wichtig: Wertpapiere im Depot – Aktien, Fonds, Anleihen – sind von der Einlagensicherung nicht betroffen. Der Grund: Sie gehören als Sondervermögen rechtlich nicht der Bank, sondern dem Kunden. Sie bleiben im Insolvenzfall grundsätzlich erhalten, unabhängig von der 100.000-Euro-Grenze.

Freiwilliger Fonds und Institutssicherung: die zweite und dritte Sicherungsebene

Oberhalb der gesetzlichen Grenze von 100.000 Euro greifen in Deutschland zusätzliche, freiwillige Sicherungssysteme. Ihre Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Bankengruppe erheblich.

Private Banken sind zusätzlich im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken organisiert. Dieser Fonds wurde reformiert: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Sicherungsgrenze bei 8,75 Prozent der Eigenmittel des jeweiligen Instituts. Gedeckelt ist sie auf maximal drei Millionen Euro pro Privatkunde und 30 Millionen Euro pro Unternehmen. Ab 2030 sinkt der Höchstbetrag stufenweise auf eine Million Euro für Privatkunden und zehn Millionen Euro für Unternehmen. Der Bankenverband betont dabei die langen Übergangsfristen. Auch nach 2030 lägen diese Grenzen nach Angaben des Verbandes weiterhin deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Wichtig für die Beratungspraxis: Anders als die gesetzliche Sicherung begründet der freiwillige Fonds keinen einklagbaren Rechtsanspruch.

Sparkassen und Genossenschaftsbanken verfolgen dagegen ein grundsätzlich anderes Prinzip, die Institutssicherung. Statt Kunden im Insolvenzfall zu entschädigen, sichert das System die beteiligten Institute selbst ab. So soll eine Insolvenz gar nicht erst eintreten. Formal ist der Schutz dadurch unbegrenzt und deckt auch bestimmte Wertpapiere wie Inhaberschuldverschreibungen ab. Der Preis dieser höheren Schutzwirkung: Allerdings gibt es auch hier keinen individuell einklagbaren Anspruch. Zudem funktioniert das System nur, solange der gesamte Verbund stabil bleibt. Ein flächendeckender Zusammenbruch mehrerer großer Institute gleichzeitig würde folglich auch dieses Sicherungsnetz an seine Grenzen bringen. Ein solches Szenario würde allerdings auch die gesetzliche Einlagensicherung strukturell überfordern.

Die Sicherungskaskade in Deutschland im Überblick

SicherungsebeneTrägerDeckungssummeRechtsanspruchBesonderheiten
Gesetzliche EinlagensicherungEntschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), beaufsichtigt durch die BaFin100.000 Euro pro Kunde und Bank; bis zu 500.000 Euro befristet für sechs Monate bei bestimmten LebensereignissenJa, gesetzlich einklagbarAuszahlung binnen sieben Arbeitstagen nach BaFin-Feststellung; EU-weit harmonisiert
Freiwilliger Einlagensicherungsfonds (private Banken)Bundesverband deutscher BankenBis zu drei Millionen Euro pro Privatkunde beziehungsweise 30 Millionen Euro pro Unternehmen (Stand 2025); ab 2030: eine Million beziehungsweise zehn Millionen EuroNein, freiwillige LeistungReformiert seit 2025 mit langen Übergangsfristen; Bemessung an den Eigenmitteln der Bank
Institutssicherung SparkassenSparkassen-Finanzgruppe (DSGV)Formal unbegrenztNein, präventiver InstitutsschutzZiel: Verhinderung der Insolvenz statt Entschädigung danach
Institutssicherung GenossenschaftsbankenBVR Institutssicherung GmbHFormal unbegrenztNein, präventiver InstitutsschutzAnalog zur Sparkassen-Sicherung
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