Bank-Run in Russland: Was er über die Einlagensicherung in Deutschland zeigt

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Warum ein staatlicher Zugriff wie in Russland in Deutschland ausgeschlossen ist

Viele Sparer treibt angesichts der Bilder aus Russland eine Frage um. Könnte der deutsche Staat im Ernstfall ebenfalls auf mein Erspartes zugreifen? Rechtlich sprechen mehrere voneinander unabhängige Sicherungsebenen dagegen.

Erstens schützt Artikel 14 des Grundgesetzes das Eigentum, einschließlich Bankguthaben, vor entschädigungsloser Enteignung. Ein Zugriff des Staates auf private Spareinlagen ohne gesetzliche Grundlage und angemessene Entschädigung wäre verfassungswidrig und vor dem Bundesverfassungsgericht angreifbar.

Zweitens regelt seit 2015 das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), wie mit einer insolventen Bank umgegangen wird. Es setzt die europäische Bankenabwicklungsrichtlinie in deutsches Recht um. Kernprinzip ist der sogenannte Bail-in. Verluste tragen zunächst Anteilseigner und Gläubiger der Bank, und zwar in einer festen Haftungskaskade. Sie reicht vom harten Kernkapital über nachrangige bis zu vorrangigen Verbindlichkeiten. Entscheidend für Sparer: Gedeckte Einlagen bis zur gesetzlichen Grenze von 100.000 Euro sind ausdrücklich von dieser Haftungskaskade ausgenommen. Das regelt Paragraf 91 Absatz 2 SAG. Sie unterliegen damit gerade nicht dem Bail-in-Mechanismus, unabhängig davon, wie schwer die Krise einer Bank ausfällt.

Drittens ist die deutsche Einlagensicherung, anders als in Russland, institutionell und rechtlich vom unmittelbaren Staatszugriff getrennt. Die EdB ist eine bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts. Zudem sind die freiwilligen Fonds der Bankenverbände privatrechtlich organisiert. Entsprechend kann keine dieser Institutionen per Regierungsdekret angewiesen werden, Kundengelder einzufrieren. Auch eine Umwandlung in Sonderkonten mit eingeschränkter Verfügungsgewalt, wie es die Typ-C-Konten in Russland vorsehen, ist ausgeschlossen.

Viertens ist Deutschland Teil der europäischen Bankenunion mit einheitlicher Bankenaufsicht und einheitlichem Abwicklungsmechanismus. Die Aufsicht liegt bei der Europäischen Zentralbank und dem Single Resolution Board. Diese supranationale Einbindung erschwert zudem nationale Alleingänge.

Das heißt nicht, dass das deutsche System frei von Schwächen ist – dazu später mehr. Entscheidend ist jedoch: Der Unterschied zu Russland liegt nicht in der Großzügigkeit der Deckungssummen, sondern in der rechtsstaatlichen Konstruktion. In Deutschland und der EU ist der Zugriff auf privates Bankvermögen an enge verfassungs- und europarechtliche Voraussetzungen gebunden. Zudem unterliegt er richterlicher Kontrolle. In Russland fehlt diese Kontrollstruktur – und genau das treibt derzeit die Kapitalflucht.

Die europäische Ebene: harmonisiert, aber noch nicht vollendet

Die Grenze von 100.000 Euro gilt nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit einheitlich. Die zugrunde liegende Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, mindestens ein Einlagensicherungssystem mit dieser Deckungssumme einzurichten. Zudem müssen nationale Sicherungsfonds langfristig mit rund 0,8 Prozent der jeweils gedeckten Einlagen ausgestattet sein.

Trotzdem ist die europäische Bankenunion nicht vollständig. Ihre dritte Säule ist ein echtes europäisches Einlagensicherungssystem, kurz EDIS. Es würde nationale Fonds im Krisenfall gegenseitig absichern. Seit Jahren ist es jedoch politisch blockiert, vor allem wegen Uneinigkeit zwischen den Mitgliedstaaten über eine gemeinsame Haftung für Altrisiken in den Bankbilanzen einzelner Länder. Im Rahmen ihrer 2025 vorgestellten Strategie zur Spar- und Investitionsunion kündigte die EU-Kommission Bewegung an. Sie will die Verhandlungen zur Reform des Krisenmanagement- und Einlagensicherungsrahmens sowie zu EDIS wieder voranzutreiben. Ein konkreter, verabschiedeter Gesetzestext lag zum Redaktionsschluss allerdings noch nicht vor.

Für deutsche Sparer bedeutet das im Moment vor allem eines. Der nationale Basisschutz bis 100.000 Euro ist EU-weit identisch und rechtlich robust. Eine zusätzliche europäische Rückversicherungsebene für den Fall eines gleichzeitigen Stresses in mehreren Mitgliedstaaten existiert jedoch bislang nicht.

Wo auch der deutsche Schutz an Grenzen stößt

Journalistische Sorgfalt verlangt, auch die Grenzen der Einlagensicherung in Deutschland offen zu benennen. Ein unkritischer Gegenentwurf zu Russland greift zu kurz.

Erstens ist die gesetzliche Einlagensicherung für Einzelfälle konzipiert, nicht für eine systemische Krise mehrerer großer Banken gleichzeitig. Die Zielausstattung der Fonds liegt bei rund 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen. Das reicht rechnerisch nicht aus, um eine Situation abzudecken, in der mehrere große Institute gleichzeitig ausfallen. Ein solches Szenario ist historisch selten, aber nicht undenkbar. Dann müssten zusätzliche staatliche Stützungsmaßnahmen greifen, wie es in der Finanzkrise 2008 mit dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung der Fall war.

Zweitens ist die zusätzliche Absicherung oberhalb von 100.000 Euro bei privaten Banken freiwillig. Wie die Reform seit 2025 zeigt, kann die Branche sie selbst anpassen. Wer größere Summen als Bankeinlage hält, sollte das im Blick behalten und die Beträge gegebenenfalls über mehrere Institute streuen.

Drittens gilt die Institutssicherung von Sparkassen und Genossenschaftsbanken zwar als besonders robust, weil sie präventiv ansetzt. Sie basiert aber ebenfalls auf keinem individuell einklagbaren Anspruch. Stattdessen zählt das Vertrauen in die Stabilität des jeweiligen Verbundsystems als Ganzes.

Diese Einschränkungen sind allerdings von grundsätzlich anderer Natur als das, wovor russische Sparer aktuell fliehen. In Deutschland geht es um eine andere Frage. Wie könnte ein im Kern funktionierendes, rechtsstaatlich kontrolliertes System an seine praktischen Kapazitätsgrenzen stoßen? Nicht zur Debatte steht dagegen, ob der Staat selbst gezielt auf private Konten zugreifen darf. Entsprechend ist diese Unterscheidung für die Beratungspraxis zentral.

Was das für Berater und Anleger bedeutet

Für Finanzberater, Versicherungsmakler und Vermögensverwalter ergeben sich aus der aktuellen Debatte konkrete Gesprächsanlässe mit verunsicherten Kunden.

Zunächst lohnt sich die klare Trennung zweier Risikoarten. Gegen das Bankinsolvenzrisiko schützt die Einlagensicherung. Gegen das politische beziehungsweise systemische Staatsrisiko schützt in Deutschland dagegen in erster Linie die verfassungsrechtliche und europarechtliche Ordnung – nicht die Einlagensicherung selbst.

Für Kunden mit Guthaben deutlich über 100.000 Euro empfiehlt sich eine bewusste Streuung über mehrere Institute. So lässt sich der volle gesetzliche Schutz mehrfach ausschöpfen, statt sich allein auf freiwillige Zusatzsicherungen zu verlassen.

Und schließlich lohnt sich ein Hinweis auf Wertpapierdepots. Sie unterliegen ohnehin einer anderen, in der Regel stärkeren Schutzlogik als Bankeinlagen. Kundenvermögen wird als Sondervermögen insolvenzfest getrennt verwahrt. Dieser Aspekt geht in der öffentlichen Debatte um das eigene Geld bei der Bank häufig unter.

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