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Beraterhaftung: So nutzen Sie KI sicher

Foto: drrp Rechtsanwälte/Tom Roch
Urs Böckelmann: "Gegenstand der Dokumentation sollten auch die eingesetzten Sprachmodelle, die verwendeten Prompts und der Prozess der menschlichen Freigabe sein."

Beraterhaftung ist eine Dauerthema im Finanz- und Versicherungsvertrieb. Cash. fragte Rechtsanwalt Urs Böckelmann, Kanzlei drrp, nach dem rechtssicheren Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI), neuen Gerichtsurteilen zur Haftung – und dem aktuellen Stand der Dinge im Fall One Group.

Welche Grundsätze sollten Berater/Vermittler in rechtlicher Hinsicht speziell im Umgang mit beziehungsweise dem Einsatz von KI beachten? Wo lauern besondere Gefahren?

Böckelmann: Beim Einsatz von KI steht insbesondere im Vordergrund, dass weder menschliche Entscheidungen hierdurch vollständig ersetzt werden dürfen noch die Verantwortung für die erbrachte Dienstleistung hiermit abgewälzt werden kann. Das gilt sowohl bei der Produktauswahl und den hiermit verbundenen Plausibilitätsprüfungspflichten als auch für Anlageempfehlungen im Bereich der Anlageberatung.

Für die Plausibilitätsprüfung kann der Einsatz von KI zwar erhebliche Effizienzgewinne mit sich bringen und sogar dazu führen, dass Auswertungen gründlicher und mit besseren Ergebnissen erfolgen als bei einer rein menschlichen Prüfung. Allerdings entfällt durch den Rückgriff auf KI nicht die Letztverantwortung, sie liegt weiterhin beim Anlagevermittler beziehungsweise -berater.


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Auch bei der Anlageberatung trägt der Berater die volle Verantwortung für eine KI-generierte Anlageempfehlung. Eine fehlerhafte KI-Empfehlung (sei es durch unzureichende Eingaben im Prompt oder aufgrund von Halluzinationen des eingesetzten Sprachmodells) entbindet ihn nicht von der Haftung gegenüber dem Kunden. Es empfiehlt sich daher, den Einsatz von KI zu dokumentieren. Gegenstand der Dokumentation sollten dabei nicht nur die von der KI gelieferten Ergebnisse, sondern auch die eingesetzten Sprachmodelle, die verwendeten Prompts und der Prozess der menschlichen Freigabe sein. Gegenüber dem Kunden ist zudem offenzulegen, soweit der Kunde im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung mit einer KI (zum Beispiel einem Chatbot) kommuniziert.

Für den Einsatz von KI sollten interne Richtlinien aufgestellt werden, die die Vorgaben der EU-KI-Verordnung ebenso berücksichtigen wie die regulatorischen Anforderungen aus dem WpHG beziehungsweise der FinVermV und natürlich auch die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und nationaler Datenschutzbestimmungen. Bei einer Tätigkeit als Tied Agent sind dabei vor allem die internen Richtlinien des Haftungsdachs entscheidend. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob und in welchem Umfang von dort der Einsatz von KI gestattet wird.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der KI-Einsatz den Versicherungsschutz nicht gefährden sollte. Deshalb ist es unerlässlich, vor der Verwendung von KI die Einsatzmöglichkeiten mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen abzugleichen.

Inwieweit sind Ihnen bereits Rechtsstreitigkeiten oder sogar Entscheidungen im Zusammenhang mit KI im Finanzvertrieb bekannt?

Böckelmann: Konkret im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI im Finanzvertrieb sind uns noch keine Entscheidungen oder gerichtlichen Hinweise bekannt.

Der EuGH hatte in seinen Urteilen vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21, C-26/22 und C-64/22) zur Verwendung von SCHUFA-Scores für automatisierte Kreditentscheidungen zwar entschieden, dass damit gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen werde. Ob diese Entscheidungen auf die Konstellation einer (ausschließlich) KI-gestützten Finanzdienstleistung (insbesondere Anlageberatung) übertragbar sind, dürfte allerdings zweifelhaft sein. Dennoch zeigen diese Entscheidungen, dass der EuGH dem Einsatz von derartigen Prozessen ohne menschliche Endkontrolle kritisch gegenübersteht.

Allerdings gibt es bereits Entscheidungen aus anderen Rechtsbereichen, die aufzeigen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zur Haftung für die Verwendung von KI entwickeln könnte. So hat beispielsweise das LG Kiel mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) entschieden, dass ein Portal, das Wirtschaftsinformationen zu Firmen anbietet, wobei diese Informationen mittels einer automatischen Analyse von öffentlich einsehbaren Quellen wie dem Handelsregister ermittelt werden, für fehlerhaft recherchierte und nicht durch eine menschliche Instanz überprüfte Informationen haftet. 

Für den Bereich der Anwaltshaftung hat das AG Köln mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (Az. 312 F 130/25) die dort offenbar ungeprüfte Verwendung von KI-Ergebnissen zum Anlass für eine Rüge genommen, was in Fachkreisen bereits zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass in einer solchen Konstellation eine Schadensersatzpflicht bestehen dürfte. 

Inwieweit gibt es weitere Entwicklungen/Urteile in Sachen Beraterhaftung aus den vergangenen Monaten, die aus Ihrer Sicht für unsere Leser relevant sind?

Böckelmann: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 34 U 103/24) entschieden, dass ein Anlageberater und -vermittler dafür hafte, wenn er bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in ein Immobilienprojekt nicht darauf hinweise, dass der Bauträger nicht für die zur Umsetzung des Projekts erforderliche Erfahrung im Bereich von Denkmalschutzobjekten aufweise. Dies gehöre zu den Informationen, die ein Anleger als Grundlage für eine sach- und interessengerechte Entscheidung benötige.

Ein interessantes Urteil hat zudem das LG Darmstadt am 1. April 2026 (Az. 29 O 279/25) zur Haftung bei der Vermittlung von Direktinvestments gefällt. Danach soll es zu den Pflichten eines Anlagevermittlers gehören, über die schwerzu beurteilende Angemessenheit der jeweiligen Kaufpreise aufzuklären. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine Aufklärung zu diesem Punkt vor dem Verlustrisiko schützen soll, das sich gegenüber dem Anleger realisiert hat. Das Gericht hat dem klagenden Anleger daher nur entgangenen Gewinn zugesprochen, nicht aber eine Kompensation für den durch den Wertverlust des Direktinvestments entstandenen Schaden.

Inwieweit gibt es in Sachen One Group* inzwischen weitere Entwicklungen, die aus Ihrer Sicht für unsere Leser von Relevanz sind?

Böckelmann: In Sachen One Group gibt es aus unserer Sicht derzeit keine für den Vertrieb besonders nennenswerten weiteren Entwicklungen. 

Wie bereits berichtet, wurde das Urteil des LG Stuttgart vom 8. Dezember 2025 (Az. 12 O 43/25) breitflächig herangezogen, um daraus auch im Hinblick auf den Finanzvertrieb Argumente für eine Haftung herzuleiten. Inwieweit Gerichte geneigt sein werden, diese Argumente (entgegen der in unserem Beitrag auf Cash. vom 2. Februar 2026 geäußerten Auffassung) zu übernehmen, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Daneben haben am 17. und 18. März 2026 Gläubigerversammlungen bezüglich der von Gesellschaften der One Group emittierten Schuldverschreibungen aus der ProReal-Secur-Reihe stattgefunden. Für die Vermögensanlagen der ProReal-Deutschland- und ProReal-Europa-Reihe ergeben sich aus diesen Gläubigerversammlungen aus unserer Sicht keine Auswirkungen.

Die Fragen stellte Stefan Löwer, Cash., für den Artikel  „KI und Beraterhaftung: ‚Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!‘“

*Ab Ende 2023 sind diverse Vermögensanlagen der Serie „ProReal“, die von der One Group zur Finanzierung von Immobilien-Projektentwicklungen vertrieben worden waren, in wirtschaftliche Schieflage geraten. In dem Zusammenhang sind auch Berater/Vermittler in Hinblick auf die zivilrechtliche Beraterhaftung im Visier von Anlegeranwälten.


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