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KI und Beraterhaftung: „Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!“

Foto (KI): erwin - stock.adobe.com
KI (englisch AI) spielt im Berateralltag eine immer größere Rolle. Wer haftet dafür? (mit KI generiertes Symbolbild)

Beraterhaftung ist ein Dauerthema in der Finanzberatung mit immer neuen Fallstricken. Nun kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Der rechtssichere Einsatz von KI. Daneben rückt der Versicherungsschutz für 34f-Vermittler in den Fokus und die Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter. Ein Update.

Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Arbeit allerlei Vorschriften beachten und dokumentieren: Geeignet- beziehungsweise Angemessenheitsprüfung, Beratungsprokolle, Aufzeichnung der Kundenkommunikation, Plausibilitätsprüfungen und vieles mehr. Das ist hinlänglich bekannt und vor allem im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung – sprich Schadensersatz – durch jahrzehntelange Rechtsprechung gefestigt (auch wenn diese sich permanent weiterentwicklt, doch dazu später mehr). 

Nun kommt ein grundsätzlich neuer Aspekt hinzu: Künstliche Intelligenz (KI), die zunehmend auch im Vertrieb und in der Kundenkommunikation eine Rolle spielt. Damit ist auch die Frage verbunden: Welche Grundsätze sollten Berater/Vermittler in rechtlicher Hinsicht beim Einsatz von KI beachten? Wo lauern besondere Gefahren?


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„Für den Einsatz von KI in der Anlageberatung gilt der gleiche Grundsatz wie bei jedem Einsatz anderer Hilfsmittel, Werkzeuge und Dienstleistern: Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!“, antwortet Martin Klein, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des Verbands Votum. „Wenn KI-Systeme Fehler machen, kann sich der Berater gegenüber dem Kunden nicht darauf berufen, dass er hierfür nicht verantwortlich ist“, betont er. „Es gilt das Verantwortungsprinzip. Wer als Anlageberater eine Empfehlung ausspricht, ist für diese verantwortlich, unabhängig ob er hierbei KI-Unterstützung nutzt oder nicht“, so Klein weiter. 

In der deutschen Rechtsprechung sei dies zum Beispiel im Rahmen der für Anlageberater obligatorischen Plausibilitätsprüfung für empfohlene Kapitalanlageprodukte deutlich geworden. Die Delegation der Plausibilitätsprüfung auf Dritte, die entsprechende Gutachten anfertigen, führt demnach nicht zu einer Enthaftung des Anlageberaters. „Dieser bleibt gegenüber dem Kunden für ein etwaig fehlerhaftes Prüfungsergebnis verantwortlich. Dies wird beim Einsatz von künstlicher Intelligenz entsprechend gelten“, erklärt Klein.

Kundendaten gehören nicht in KI-Modelle

Anlageberater sollten daher bewusst entscheiden, für welchen Aufgabenbereich ihrer Wertschöpfungskette sie KI verwenden und, gerade wenn sie mit Mitarbeitern zusammenarbeiten, dies auch dokumentieren und klar in Regeln festlegen, um einen KI-Wildwuchs zu verhindern, empfiehlt er. „Für etwaige Risiken macht es einen Unterschied, ob man KI lediglich bei der Entwicklung von Texten zur Kundenansprache einsetzt, oder aber zur Marktanalyse beziehungsweise Auswertung und Zusammenfassung von Kundenprofilen“, so Klein.

Ein Grundsatz sollte immer Beachtung finden: Kundendaten gehören nicht in KI-Modelle, die auf externen Servern laufen (also praktisch alle). Sofern daher Kundendaten unter Verwendung von KI analysiert werden, müssen diese zuvor anonymisiert sein, betont Klein. Sonst drohen empfindliche Strafen wegen Verstößen gegen die DSGVO. 

Beim Einsatz von KI zur Marktrecherche und Generierung von Produktempfehlungen sei zudem zu beachten, dass die KI-Systeme auch heute noch dem Effekt der Popularitätsverzerrung (Popularity bias) unterliegen, das heißt in den Ergebnissen werden die im Internet stark sichtbaren Anbieter überrepräsentiert. „Eine wirkliche Qualitätsanalyse ist damit nicht verbunden“, so Klein. „Wie bei der Benutzung aller Werkzeuge ist daher zwingend für die Anlageberater eine menschliche Kontrolle immer einzubauen. Autonome KI-Nutzung kann allenfalls in weniger risikoreichen Einsatzgebieten erfolgen, wie etwa bei der Kundenterminierung.“ 

KI-Einsatz dokumentieren – einschließlich Prompt

Beim Einsatz von KI stehe insbesondere im Vordergrund, „dass weder menschliche Entscheidungen hierdurch vollständig ersetzt werden dürfen, noch die Verantwortung für die erbrachte Dienstleistung hiermit abgewälzt werden kann“, betont auch Rechtsanwalt Urs Böckelmann, Kanzlei DRRP. „Das gilt sowohl bei der Produktauswahl und den hiermit verbundenen Plausibilitätsprüfungspflichten als auch für Anlageempfehlungen im Bereich der Anlageberatung“, sagt er. 

Für die Plausibilitätsprüfung könne der Einsatz von KI zwar erhebliche Effizienzgewinne mit sich bringen und sogar dazu führen, dass Auswertungen gründlicher und mit besseren Ergebnissen erfolgen als bei einer rein menschlichen Prüfung. „Allerdings entfällt durch den Rückgriff auf KI nicht die Letztverantwortung, sie liegt weiterhin beim Anlagevermittler beziehungsweise -berater“, so Böckelmann. 

Auch bei der Anlageberatung entbinde eine fehlerhafte KI-Empfehlung – sei es durch unzureichende Eingaben im Prompt, also der Anweisung des Nutzers an die KI, oder aufgrund von „Halluzinationen“ des eingesetzten Sprachmodells – den Berater nicht von der Haftung gegenüber dem Kunden. „Es empfiehlt sich daher, den Einsatz von KI zu dokumentieren“, so Böckelmann. Gegenstand der Dokumentation sollten dabei nicht nur die von der KI gelieferten Ergebnisse, sondern auch die eingesetzten Sprachmodelle, die verwendeten Prompts und der Prozess der menschlichen Freigabe sein. „Gegenüber dem Kunden ist zudem offenzulegen, soweit der Kunde im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung mit einer KI (zum Beispiel einem Chatbot) kommuniziert“, rät er. 

Erste Urteile weisen die Richtung

Für den Einsatz von KI sollten interne Richtlinien aufgestellt werden, so Böckelmann. Sie müssen demnach gleich einen ganzen Strauß an Vorschriften berücksichtigen: Die EU-KI-Verordnung, das WpHG beziehungsweise die FinVermV, die DSGVO sowie nationale Datenschutzbestimmungen. Bei einer Tätigkeit als Tied Agent seien dabei vor allem die internen Richtlinien des Haftungsdachs entscheidend. 

Von Gerichten sind im Zusammenhang mit KI im Finanzvertrieb indes noch keine Entscheidungen bekannt. „Allerdings gibt es bereits Entscheidungen aus anderen Rechtsbereichen, die aufzeigen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zur Haftung für die Verwendung von KI entwickeln könnte“, berichtet Böckelmann. Er verweist beispielsweise auf ein Urteil des LG Kiel vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) zu einem Portal, das Wirtschaftsinformationen zu Firmen auf Basis einer automatischen Analyse von öffentlich einsehbaren Quellen wie dem Handelsregister anbietet.

Das Portal haftet demnach für fehlerhaft recherchierte und nicht durch eine menschliche Instanz überprüfte Informationen, berichet Böckelmann. „Für den Bereich der Anwaltshaftung hat das AG Köln mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (Az. 312 F 130/25) die dort offenbar ungeprüfte Verwendung von KI-Ergebnissen zum Anlass für eine Rüge genommen“, so der Anwalt. Das habe in Fachkreisen bereits zu der Schlussfolgerung geführt, dass in einer solchen Konstellation eine Schadensersatzpflicht bestehen dürfte. 

„KI ist kein Schutzschild“

KI sollte also stets nur mit Bedacht und – außer vielleicht für Routineaufgaben wie Terminabsprachen – nie unkontrolliert eingesetzt werden. Dabei geht es nicht nur um die Zeit vor dem Abschluss, sondern auch um die laufende Betreuung der Kunden – und um den Fall, dass eine Kapitalanlage schief gegangen ist und Kunden sich beschweren oder gar beim Vermittler schadlos halten wollen. 

„KI kann sehr nützlich sein. Aber sie ist kein Schutzschild“, betont Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert, Kanzlei BKL, der „KI gerne als Werkzeug, aber nicht als alleinigen Berater in einer Haftungskrise“ sieht. Besonders gefährlich sei die Kombination aus überzeugendem Ton und falscher rechtlicher Richtung. „Ein KI-Text kann souverän klingen und trotzdem genau den Satz enthalten, den Sie niemals hätten schreiben dürfen“, gab er beim Kongress des Sachwerteverbands VKS den anwesenden Finanzdienstleistern mit auf den Weg. „Das Problem ist: Die KI kennt nicht automatisch Ihr Haftungsrisiko, Ihre Versicherungsobliegenheiten, die Prozessstrategie oder die damalige Dokumentationslage. Sie liefert Sprache. Verantwortung bleibt bei Ihnen“, so Pfisterer-Junkert.

„KI ist ein Verstärker Ihres Prompts“, erklärte er. Was KI ausspuckt, hängt also maßgeblich von den Anweisungen ab, die der Nutzer ihr gibt. „Wenn Sie der KI schreiben: ‚Formuliere eine entschuldigende Antwort, in der ich erkläre, dass ich das damals nicht wusste‘, dann kann die KI daraus ein sprachlich sehr schönes, aber haftungsrechtlich sehr gefährliches Schreiben machen“, warnt Pfisterer-Junkert.

Nie hektisch oder unbedacht reagieren

Grundsätzlich sollten Finanzdienstleister – mit oder ohne KI-Unterstützung – nie hektisch oder unbedacht reagieren, wenn negative Entwicklungen bei vermittelten Kapitalanlagen bekannt werden oder Kunden sich deshalb beschweren. Zunächst gehe es darum, sich zügig ein Lagebild zu verschaffen, vorhandene Unterlagen zu sichern und zu ordnen, die betroffenen Kunden zu identifizieren und eine einheitliche Sprachregelung zu finden, so Pfisterer-Junkert. Erst dann sollte, spätestens aber nach 48 bis 72 Stunden, der aktive Kontakt mit den Kunden gesucht werden.

Er empfiehlt, nicht untypisch für seinen Berufsstand, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen. Dabei steckt der Finanzdienstleister unter Umständen in einem Dilemma: Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (VSH) tritt in der Regel erst dann ein, wenn eine Klage  eingetroffen ist. Hat der Kunde geschrieben oder wird der Vermittler vorher von sich aus aktiv, muss er den Anwalt meist selbst bezahlen. Trotzdem kann es sich lohnen, um später noch größeren Ärger zu vermeiden.

Wenn dann doch ein Anwaltsschreiben in Haus flattert, ändern sich die Regeln. „Stoppen Sie dann die direkte Sachkommunikation mit dem Kunden oder Gegner“, so Pfisterer-Junkert. Spätestens dann muss die VSH informiert und ein Anwalt eingeschaltet werden. Die frühzeitige Einbindung der VSH sei keine Gefälligkeit, sondern obligatorisch. „Vorzugsweise überlässt man gleich seinen Anwalt die Anzeige und die Kommunikation mit seiner VSH“, warnt Pfisterer-Junkert. Wer dort Fehler macht, riskiert Deckungsdiskussionen.

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