Ab dem 19. Juni 2026 treten neue Vorschriften für den Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen in Kraft. Bei neu abgeschlossenen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens nach 24 Monaten und 30 Tagen. Und auch dann, wenn der Versicherer seine Informationspflichten verletzt hat. Auf bereits bestehende Verträge hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss.
Neue Regeln nur für neue Verträge
Der Bund der Versicherten (BdV) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern deshalb, ihre Möglichkeiten genau prüfen zu lassen, bevor sie eine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen. „Viele Versicherte wissen nicht, dass für ihre Altverträge weiterhin die bisherigen Regelungen gelten können. Wer vorschnell kündigt, verschenkt unter Umständen Geld“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.
Gleichzeitig warnt er: „Die Versicherer blocken beim Widerruf. Und die Rechtsprechung ist restriktiv und wenig verbraucherfreundlich. Ansprüche von Versicherten werden häufig mit dem Vorhalt des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen.“
Widerruf oder Kündigung – was bringt finanzielle Vorteile
Für Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 19. Juni 2026 abgeschlossen wurden, bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Wurde die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erteilt, kann ein Widerruf auch heute noch möglich sein. In einem solchen Fall kann er finanziell deutlich attraktiver sein als eine Kündigung: Während Versicherte bei einer Kündigung in der Regel nur den Rückkaufswert erhalten, können sie bei einem erfolgreichen Widerruf unter Umständen zusätzlich die Abschlusskosten zurückverlangen.
„Ob ein Widerruf durchsetzbar ist oder nur eine Kündigung als bessere Lösung bleibt, hängt sehr vom Einzelfall ab“, sagt Rehmke. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Rechte vor einer Entscheidung unabhängig prüfen lassen.
Warnung vor unseriösen Vertragsoptimierern
Vorsicht ist geboten bei Finanzvermittlern oder Unternehmen, die aufdringlich eine Rückabwicklung anbieten. Häufig fallen dabei unnötige Entgelte, Anwaltshonorare oder zusätzliche Gutachterkosten an. „Auf dem Markt bewegen sich viele Akteure, die mit überzogenen Erfolgsversprechen und Rückzahlungsbeträgen poltern. Am Ende heißt es aber oft: außer Spesen nichts gewesen“, sagt Rehmke. Über ihre Erfahrungen mit den Geschäftspraktiken solcher selbst ernannten Vertragsoptimierer hatte zuletzt die Verbraucherzentrale Hamburg informiert.
BdV-Mitglieder können sich mit ihren Fragen jederzeit an das Beratungsteam des Verbraucherschutzvereins wenden.
Kritik an neuer Regelung für Neuverträge
Die neue gesetzliche Regelung für Neuverträge bewertet der BdV kritisch. Bislang mussten Versicherungsunternehmen die Folgen fehlerhafter oder unvollständiger Informationen tragen. Künftig endet das Widerrufsrecht auch dann nach spätestens 24 Monaten und 30 Tagen, wenn nur bestimmte Informationspflichten verletzt wurden.
„Das Widerrufsrecht ist ein wichtiges Korrektiv, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert wurden. Statt dieses Recht einzuschränken, hätte der Gesetzgeber dafür sorgen sollen, dass Versicherungsunternehmen ihren Informationspflichten konsequent nachkommen“, sagt Rehmke. Der BdV hatte gefordert, das Widerrufsrecht nicht einzuschränken, sondern konsequent an seinem Schutzzweck auszurichten. Seine Bedenken hatte der Verbraucherschutzverein bereits in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf festgehalten.
















