Welche Grundsätze sollten Berater/Vermittler in rechtlicher Hinsicht speziell im Umgang mit beziehungsweise dem Einsatz von KI beachten? Wo lauern besondere Gefahren?
Klein: Für den Einsatz von KI in der Anlageberatung gilt der gleiche Grundsatz wie bei jedem Einsatz anderer Hilfsmittel, Werkzeuge und Dienstleistern: Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!
Wenn KI Systeme Fehler machen, kann sich der Berater gegenüber dem Kunden nicht darauf berufen, dass er hierfür nicht verantwortlich ist. Es gilt das Verantwortungsprinzip. Wer als Anlageberater eine Empfehlung ausspricht, ist für diese verantwortlich, unabhängig, ob er hierbei KI-Unterstützung nutzt oder nicht. In der deutschen Rechtsprechung ist dies zum Beispiel im Rahmen der für Anlageberater obligatorischen Plausibilitätsprüfung für empfohlene Kapitalanlageprodukte deutlich geworden. Die Delegation der Plausibilitätsprüfung auf Dritte, die entsprechende Gutachten anfertigen, führt nicht zu einer Enthaftung des Anlageberaters. Dieser bleibt gegenüber dem Kunden für ein etwaig fehlerhaftes Prüfungsergebnis verantwortlich. Dies wird beim Einsatz von künstlicher Intelligenz entsprechend gelten.
Anlageberater sollten daher bewusst entscheiden, für welchen Aufgabenbereich ihrer Wertschöpfungskette sie KI verwenden und, gerade wenn sie mit Mitarbeitern zusammenarbeiten, dies auch dokumentieren und klar in Regeln festlegen, um einen KI-Wildwuchs zu verhindern. Für etwaige Risiken macht es einen Unterschied, ob man KI lediglich bei der Entwicklung von Texten zur Kundenansprache einsetzt, oder aber zur Marktanalyse beziehungsweise Auswertung und Zusammenfassung von Kundenprofilen.
„Kundendaten gehören nicht in KI-Modelle“
Ein Grundsatz sollte immer Beachtung finden: Kundendaten gehören nicht in KI-Modelle, sofern nicht sichergestellt ist, dass die Programme ausschließlich und geschlossen auf den eigenen Servern der Berater / Vermittler laufen, was sicher nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird. Sofern daher Kundendaten unter Verwendung von KI analysiert werden, müssen diese zuvor anonymisiert sein. Bei Verstößen drohen sonst empfindliche Strafen wegen Verstößen gegen die DSGVO.
Bei dem Einsatz von KI zur Marktrecherche und Generierung von Produktempfehlungen ist zudem zu beachten, dass die KI-Systeme auch heute noch dem Effekt der Popularitätsverzerrung (Popularity bias) unterliegen, das heißt in den Ergebnissen werden die im Internet stark sichtbaren Anbieter überrepräsentiert. Eine wirkliche Qualitätsanalyse ist damit nicht verbunden. Wie bei der Benutzung aller Werkzeuge ist daher zwingend für die Anlageberater eine menschliche Kontrolle immer einzubauen. Autonome KI-Nutzung kann allenfalls in weniger risikoreichen Einsatzgebieten erfolgen, wie etwa bei der Kundenterminierung.
Inwieweit sind Ihnen bereits Rechtsstreitigkeiten oder sogar Entscheidungen im Zusammenhang mit KI im Finanzvertrieb bekannt?
Klein: Urteile zum Einsatz von KI im Finanzvertrieb sind noch nicht bekannt. Im Bereich der DSGVO gab es beispielsweise im Frühjahr 2023 einen interessanten Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für den Datenschutz, die gegen eine Bank ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro erließ, da es beim Einsatz einer KI zur Ablehnung eines Kreditkartenantrages kam, dessen Gründe nicht hinreichend transparent gemacht wurden.
Die ESMA hat im Jahr 2025 ein an Verbraucher gerichtetes Informationsschreiben mit Warnhinweisen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Geldanlage veröffentlicht.
VSH-Deckung nur für Produkte mit BaFin-Prospekt
Generell (also unabhängig von KI) wird vielfach davor gewarnt, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Leistung in bestimmten Fällen verweigern kann. Welche Fälle/Konstellationen können das typischerweise sein und inwieweit sind Ihnen konkrete Beispiele bekannt, in denen dies tatsächlich schon vorgekommen ist?
Klein: Neben dem immer wieder vorkommenden Einwand einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, etwa dann, wenn der Berater tatsächlich bestehende Risiken ausdrücklich gegenüber dem Kunden verneint hat, oder aber unrealistische Renditeversprechen getätigt hat, standen zuletzt Fragen im Vordergrund, ob für das vermittelte Anlageprodukt überhaupt Versicherungsschutz besteht.
Die Vermögensschadenshaftpflichtdeckung für Vermittler nach Paragraf 34f GewO beschränkt sich ausschließlich auf in Deutschland zum Vertrieb zugelassene Investmentfonds, AIFs und Vermögensanlagen. Diese Anlageformen eint, dass sie in Deutschland von der BaFin zum Vertrieb zugelassen sein müssen, was grundsätzlich einen genehmigten Verkaufsprospekt voraussetzt.
Für bestimmte Vermögensanlagen wie etwa Private Placement gibt es, in den engen Vorgaben des Paragraf 2 Abs. 1 VermAnlG, stark begrenzte Ausnahmen für diese Prospektpflicht. Bei Produkten, die außerhalb dieses engen Rahmens liegen, ist der VSH-Versicherer berechtigt, eine Deckung abzulehnen. Dies ist zuletzt vermehrt vorgekommen bei Genossenschaftsbeteiligungen, die ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vermittelt wurden.
Die Anbieter der Genossenschaftsanteile beriefen sich hier auf die Ausnahmeregelung des Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz, gewährten jedoch mit Umgehungskonstruktion entgegen der Vorschrift dennoch eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision, so dass grundsätzlich eine Prospektpflicht bestanden hätte und es sich letztendlich um die Vermittlung eines Anlageprodukts ohne Zulassung handelte.
Betrügerisches Schneeballsystem
In einem größeren Komplex kam es zur Vermittlung von Genossenschaftsanteilen an einem von vornherein betrügerischen Konstrukt. Eine vermeintliche Agrarvis Forst – und Energiegenossenschaft hat über Paragraf 34f-Vermittler Genossenschaftsbeteiligungen an den Produkten Agrarvis Timber Capital II und III vermittelt. Die Firma selbst hatte nicht einmal eine Eintragung im Genossenschaftsregister, die Verantwortlichen traten mit gefälschten Identitäten auf und bei dem Prospektmaterial handelte es sich ausschließlich um Phantasiekonstruktionen zu einem vermeintlichen Co2-Zertifikate Handel. Hier konnte die Staatsanwaltschaft inzwischen zwar Verantwortliche verhaften. Die Paragraf 34f-Vermittler erhalten jedoch, wenn überhaupt, nur zum Teil Deckungsschutz über ihre Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer.
Ein anderes betrügerisches Schneeballsystem, von dem auch Paragraf 34f-Vermittler im erheblichen Umfang betroffen waren, ist das 2020 gestartete Crowdfunding StartUp „Juicy Fields“, bei dem allein in Europa circa 600 Millionen Euro für den vermeintlichen Anbau von Cannabis Pflanzen auf Großfarmen eingesammelt wurden. Den Vermittlern in Deutschland wurde erläutert, dass angeblich auf Grund des Umstands, dass die Kunden Eigentum an realen Pflanzen erwerben würden, eine Prospektpflicht nicht bestehen würde.
VSH-Versicherer lehnen Deckung ab
Wie bei einem Schneeballsystem bekannt, wurden erste Anleger tatsächlich mit angeblichen Erträgen bedient. Im Sommer 2022 platze jedoch die Blase und es zeigte sich, dass die vermeintlichen Cannabis Plantagen ausschließlich auf dem Papier existierten. Auch in diesem Fall lehnen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer in Deutschland die Deckung ab.
Aus diesen Fällen ist eine generelle Empfehlung abzuleiten: Von Anlageprodukten, bei denen die Anbieter damit werben, dass vermeintlich keine BaFin Zulassung erforderlich ist, sollten Vermittler Abstand nehmen.
Inwieweit gibt es weitere Entwicklungen/Urteile in Sachen Beraterhaftung aus den vergangenen Monaten, die aus Ihrer Sicht für unsere Leser relevant sind?
Klein: Neuere und interessante Urteile betrafen unter anderem die Hinweispflichten bei der Vermittlung offener Immobilienfonds. Ausgangspunkt war hier jeweils der offene Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI, der im Juni 2024 nahezu 20 Prozent Kursverlust verzeichnete. Das Landgericht Stuttgart hat hier in seinem Urteil vom 15.05.2025 zum Aktenzeichen 12 O 287/24 die beratende Bank zum Schadensersatz verurteilt, da gegenüber der sicherheitsorientierten Anlegerin der Eindruck entstanden war, dass die Immobilienfondsbeteiligung für die Anlegerin ähnlich sicher wie eine Festgeldanlage sei.
Aufklärung bei 12-monatiger Rückgabefrist statt Tagesgeld erforderlich
In einem weiteren, denselben Fonds betreffenden Urteil des Landgerichts Münster vom 15.01.2026, Aktenzeichen 114 O 7/25, stand die 12-monatige Rückgabefrist im Vordergrund, über die die Bank nach Meinung der Richter im Beratungsgespräch gesondert hätte aufklären müssen, wenn sie die Anlage als Alternative zum Tagesgeld empfiehlt. Beide Urteile können auch auf Anlageberater übertragen werden.
Ein für die Anlageberatung interessantes Urteil ist zudem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2026, zum Aktenzeichen 34 U 103/24. Gegenstand der Entscheidung war die Vermittlung des Erwerbs einer Eigentumswohnung mit auf Grund des Denkmalschutzes verbundener steuerlichen Abschreibungsvorteilen.
OLG Hamm erweitert Beraterhaftung auf Immobilienmakler
Das Oberlandesgericht Hamm hat hier insbesondere festgestellt, dass auch die Vermittlung einer solchen Anlageimmobilie nicht nur nach den Vorgaben des Maklerrecht zu beurteilen ist, sondern damit auch der Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zu Stande kommt.
Das Gericht sah hier eine Pflichtverletzung, da der Umstand, dass es sich um einen Bauträger handelte, der unerfahren war und erst etwa 1,5 Jahre vor Abschluss des Kaufvertrages gegründet worden sei, ein Risiko dargestellt hätte, dass bei einem Objekt, dass zum einen denkmalgeschützt und zum anderen sanierungsbedürftig ist, aufklärungspflichtig gewesen wäre.
Das Urteil ist nicht nur wegen der Erweiterung der Anlageberaterhaftung auf den Kreis außerhalb der klassischen § 34 f Produkte erwähnenswert, sondern zeigt noch einmal deutlich auf, dass immer dann, wenn kein vollständiger Verkaufsprospekt vorliegt, sich für den Berater das Risko erhöht, die Pflicht zur Risikoermittlung und -belehrung korrekt umzusetzen. Hier kann sich der Berater nicht darauf verlassen, dass die Risiken der Anlage in einem von der BaFin auf Vollständigkeit geprüften Verkaufsprospekt umfassend dargelegt sind.
Die Fragen an Martin Klein stellte Stefan Löwer, Cash., für den Artikel: „KI und Beraterhaftung: ‚Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!‘“















