Betriebliche Altersvorsorge: Enormes Potenzial

Die SDK Lebensversicherung äußert auch deshalb generelle Bedenken gegen Pensionszusagen (Direktzusagen): Da das Langlebigkeitsrisiko groß sei, gehe der Trend generell eher zur externen Versorgung, die, wie die Direktversicherung, ausfinanziert sei. Immerhin zwölf Prozent der Befragten aus der Zurich-Studie sehen dies offenbar genauso und gaben an, als Reaktion auf die BilMoG-Einführung den Durchführungsweg gewechselt zu haben.

Zudem betont das süddeutsche Unternehmen, dass man als kleiner Lebensversicherer gut aufgestellt sei und mit den vier bestehenden Durchführungswegen bereits alles absichern könne. Die Einführung von Pensionsfonds käme daher nicht in Betracht.

Ein großer Finanzvertrieb wie MLP sieht dies differenziert: „Im ersten Halbjahr 2011 hatten wir eine erste Bewegung bei den BilMoG-bedingten Anfragen verzeichnet, die Auswirkungen kommen aber gerade erst bei den Unternehmen an“, sagt Raube. Der Bilanz-Experte schätzt das Finanzierungsloch vielerorts auf 30 bis 50 Prozent.

Zwar hätten die teilweise erhebliche Deckungslücken in den Unternehmens-bilanzen auch vor Einführung des BilMoG bestanden, doch aufgrund der vergangenen Bewertungsvorschriften traten diese bislang nicht so offen zu Tage.

Zweifel an Portabilität

Anders als BilMoG befindet sich das Thema „Portabilität“ schon seit längerer Zeit auf der Tagesordnung der Unternehmen: Seit dem 1. Januar 2005 ist gesetzlich verankert, dass erworbene Betriebsrentenansprüche nach einem Stellenwechsel umgerechnet und beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden können – dabei sind allerdings Einschränkungen zu beachten.

Der Rechtsanspruch auf unverfallbare Anwartschaften gilt nur dann, wenn das Kapital bei einem externen Versorgungsträger gebildet wurde und der neue Arbeitgeber nach gleichem Muster verfährt.

Im Klartext: Sicherheit gibt es nur innerhalb der externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Zudem muss der Anspruch vom Job-Wechsler innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Betrieb per Antrag beim alten Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungsträger ausgeübt werden. Für erteilte Zusagen vor dem 1. Januar 2005 besteht gar kein Rechtsanspruch. Der Übertragungswert darf dabei die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten (2012: 67.200 Euro).

Für alle anderen Durchführungswege gibt es die sogenannte „einvernehmliche Übertragung“. Diese sieht eine Übernahme der Zusage oder eine wertgleiche Versorgung durch den neuen Arbeitgeber vor. Der Arbeitnehmer erwirbt dabei keinen Anspruch auf den bisherigen Durchführungsweg, sodass sich auch finanzielle Nachteile ergeben können.

Seite 11: Politik soll Lücken der betrieblichen Altersvorsorge schließen

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