Betriebliche Altersvorsorge: Enormes Potenzial

Dabei spielen vor allem Haftungsfragen eine Rolle. „Wenn ungeordnet Direktversicherungen im Unternehmen vorhanden sind und nie geprüft wurde, ob dies haftungsrechtlich sauber ist, kann daraus ein Risiko für den Arbeitgeber entstehen“, sagt Spiecker. Denn dieser ist verpflichtet, seinen Mitarbeiter über die bAV zu informieren. Da aber nicht ganz klar sei, wie der Arbeitgeber dies aktiv zu gestalten habe, sei man mit einem einheitlichen bAV-Konzept auf der sicheren Seite.

Zugleich sollen die Makler im Gespräch mit den Unternehmensverantwortlichen auf die Chancen hinweisen, die man über die bAV nutzen könne, wie etwa die Einsparung von Sozialabgaben und Steuern. Die Erfahrung habe gezeigt, dass dies der richtige Weg sei. Das spiegele sich auch im guten Geschäftsjahr von HDI-Gerling wider, so die bAV-Fachfrau.

Die weiteren Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmen reichen dabei laut Spiecker vom Info-Beilieger im Gehaltsschreiben bis hin zu einem bAV-Portal im firmeneigenen Intranet, in dem sich Mitarbeiter unter anderem mithilfe von Rechen-Tools ein individuelle Angebot erstellen lassen können. Auch kleinere Lebensversicherer, wie die SDK, haben ihre Bemühungen in der Arbeitgeberunterstützung intensiviert.

„Wir informieren die Arbeitgeber so umfassend wie möglich zu Entgeltumwandlung, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten“, sagt Henkel. Dies geschehe im persönlichen Gespräch und über eigene Broschüren. „Da sind natürlich die Außendienstmitarbeiter individuell gefordert und in der Verantwortung.“ Man lege bei der SDK daher viel Wert darauf, die eigenen Außendienstmitarbeiter gut auszubilden.

Bei der Alten Leipziger gehört es zur Kernstrategie, Arbeitgeber gezielt zum Thema Haftungsrisiken zu informieren. „Unkalkulierbare Haftungsrisiken und hoher Verwaltungsaufwand durch die betriebliche Altersversorgung werden nach wie vor als die größten Hemmnisse von den Arbeitgebern – insbesondere von den vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen – angesehen“, begründet Vorstand Kunz.

Was viele Arbeitgeber nicht bedenken: Sie haften nicht nur für eine mangelhafte Aufklärung der Mitarbeiter, sondern natürlich auch für die erteilte Versorgungszusage: So sieht Paragraf 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes vor, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen muss, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Dadurch kann es im Leistungsfall zu einer sogenannten Nachschusspflicht des Arbeitgebers kommen. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse ist die Haftungsfrage allerdings nahezu bedeutungslos, da diese wie private Renten- oder Lebensversicherungen mit einer jährlichen Verzinsung von 1,75 Prozent seit 2012 garantiert sind. Bei Pensionsfonds kann diese Haftung in der Praxis relevant werden. Daher unterliegt der Fonds auch der Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein (PSV).

Seite 8: Direktversicherung ganz vorn

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