Streitfall um BUZ-Rente: Leistungsdauer über 17 Jahre?

Ein Versicherungsagent hatte in seinen beiden Verträgen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) Änderungen vorgenommen. Diese wurden von seinem Versicherer so interpretiert, dass er auch die Leistungsdauer kürzen wollte – dann wurde er berufsunfähig und klagte.

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Das Oberlandesgericht Celle sprach dem Agenten die BUZ-Rente zu.

In dem Streitfall hatte ein Versicherungsagent mit seinem Versicherer zwei BUZ-Verträge abgeschlossen.

1998 ließ er an beiden Verträgen Änderungen vornehmen und wies bei der Rücksendung der Änderungsanträge auf Folgendes hin: „Bitte beachten Sie, dass die BUZ-Vers.-Dauer und Beitragszahlungsdauer auf 17 Jahre (EA 40 J.) geändert wurde.“

Gesellschaft zahlte nur bis 2014

Nachdem er 2009 tatsächlich bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war, zahlte die Gesellschaft bis 2014 eine BUZ-Rente aus beiden Verträgen und stellte ihre Zahlungen dann ein.

Der Versicherungsagent klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Zahlung der BUZ-Rente nebst Beitragsbefreiung bis zum Jahre 2034.

Versicherungsdauer versus Leistungsdauer

Knackpunkt bei der Klage ist der Unterschied zwischen Versicherungsdauer und Leistungsdauer. In den Augen des Klägers seien seine Änderungsanträge so zu verstehen, dass er für die jeweilige BUZ eine Versicherungsdauer von 17 Jahren gewünscht habe, die Leistungsdauer jedoch erst 2034 enden sollte.

Es habe der gängigen Praxis der für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten entsprochen, in die Spalten „Endalter“ und „Ablauf“ die Leistungsdauer einzutragen.

Seite zwei: Versicherungsagent in der Vorinstanz gescheitert

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