Die gesetzlichen Krankenkassen sparen sich durch eine der größten Finanzkrisen ihrer Geschichte. Am 10. Juli 2026, dem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause, haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Für rund 74 Millionen gesetzlich Versicherte bedeutet das: höhere Zuzahlungen, weniger Zuschüsse – und eine traditionsreiche Therapieform, die komplett aus dem Leistungskatalog verschwindet. Cash. Online zeigt, was ab 2027 noch von der Kasse bezahlt wird, was wegfällt und wo Vermittler jetzt Beratungsbedarf wecken können.
Warum die Kassen jetzt sparen müssen
Der Grund ist ein Milliardenloch. Nach Berechnungen der FinanzKommission Gesundheit klafft in der GKV 2027 eine Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro, die bis 2030 auf etwa 44 Milliarden Euro anwachsen könnte, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorrechnet. Laut Berichten aus dem ersten Quartal 2026 stiegen die Kassenausgaben um bis zu 7,7 Prozent, die Einnahmen aber nur um 4,1 Prozent. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte deshalb angekündigt, künftig nur noch evidenzbasierte Leistungen finanzieren zu lassen.
Homöopathie: das endgültige Aus
Der einschneidendste Schritt betrifft die Homöopathie. Zum 1. Januar 2027 werden homöopathische und anthroposophische Leistungen vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen, wie der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) mit Verweis auf das Gesetz bestätigt. Betroffen sind ärztliche Behandlungen, bislang mögliche Selektivverträge nach Paragraf 140a SGB V sowie die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel.
Kassen dürfen die Therapie ab 2027 auch nicht mehr freiwillig als Satzungsleistung anbieten, ein Verbot, das über eine reine Streichung hinausgeht. Wer sie weiter nutzen will, braucht künftig eine private Zusatzversicherung. Der Bundesverband Patienten für Homöopathie kritisiert die Entscheidung scharf, das BMG begründet sie mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz nach international anerkannten Standards.
Zahnersatz und Zuzahlungen: spürbar teurer
Auch bei Zahnersatz wird gekürzt. Der Festzuschuss der Kassen sinkt um zehn Prozentpunkte, von bislang 60, 70 beziehungsweise 75 Prozent auf künftig 50, 60 oder 65 Prozent, wie aus dem BMG-FAQ hervorgeht. Wer regelmäßig zur zahnärztlichen Vorsorge geht, erreicht die höheren Bonusstufen nach fünf beziehungsweise zehn Jahren lückenloser Teilnahme weiterhin. Parallel steigen die Zuzahlungen: bei verschreibungspflichtigen Medikamenten künftig 7,50 bis 15 statt bisher fünf bis zehn Euro, bei Physiotherapie und häuslicher Krankenpflege pauschal 15 statt zehn Euro je Verordnung.
Vorsorge und Impfungen: Screening auf dem Prüfstand, Kernleistungen bleiben
Bei der Prävention wird differenziert gekürzt, nicht pauschal. Das Hautkrebs-Screening, bislang ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine Regelleistung, steht zur Überprüfung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss bis Ende 2027 klären, ob ein risikobasiertes statt eines flächendeckenden Screenings eingeführt wird, da laut BMG belastbare Belege für eine Senkung der Sterblichkeit fehlen. Ausgesetzt wird die Untersuchung bis dahin ausdrücklich nicht. Die übrigen Vorsorgeuntersuchungen tauchen im Gesetzestext nicht als Kürzungsposten auf, ebenso wenig die Schutzimpfungen. Beides bleibt damit nach aktuellem Stand eine reguläre Pflichtleistung.
Zahnreinigung und Osteopathie: Status quo als Kür-Leistung
Beim Blick auf professionelle Zahnreinigung und Osteopathie zeigt sich: Hier ändert die Reform nichts, weil beide schon vorher keine Pflichtleistungen waren. Die Zahnreinigung ist weiterhin keine gesetzliche Kassenleistung; viele Kassen bezuschussen sie aber freiwillig als Satzungsleistung mit Beträgen zwischen 40 und rund 120 Euro im Jahr, wie ein Marktvergleich von GKV-Zusatzbeitrag.de zeigt.
Osteopathie bleibt ebenfalls eine freiwillige Satzungsleistung nach Paragraf 27b SGB V, individuell ausgestaltet, etwa mit einem Zuschuss zu wenigen Sitzungen pro Jahr. Für Vermittler heißt das: Beide Leistungen taugen weiterhin als Vergleichskriterium bei der Kassenwahl, nicht aber als Argument für eine Zusatzversicherung, weil sie schon heute freiwillig sind.
Beitragsbemessungsgrenze und Familienversicherung
Wer über einen Wechsel in die private Vollversicherung nachdenkt, bekommt es 2027 schwerer: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt außerordentlich um zusätzlich 300 Euro im Monat, die Versicherungspflichtgrenze in ähnlichem Umfang. Für Besserverdiener wird die GKV teurer, der PKV-Wechsel zugleich schwieriger erreichbar.
Zusätzlich zahlen mitversicherte Ehepartner ohne eigenes Einkommen ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners. Ausgenommen bleiben unter anderem Eltern, die Kinder bis zwölf Jahre betreuen, Pflegebedürftige der Pflegegrade 3 bis 5, Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente und Grundsicherungsbeziehende.
Was das konkret kostet: drei Rechenbeispiele
Um die Neuregelungen greifbar zu machen, hat Cash. Online drei Modellrechnungen erstellt. Amtlich fix sind darin die Sätze für Zuzahlungen (plus 50 Prozent) und Partnerzuschlag (2,5 Prozent); wie oft ein Haushalt tatsächlich ein Rezept einlöst, ist dagegen eine plausible, aber nicht amtlich erhobene Annahme.
Ein Single mit 4.000 Euro Bruttoeinkommen liegt weit unter der Beitragsbemessungsgrenze und ist von den strukturellen Neuregelungen kaum betroffen. Allein die höheren Zuzahlungen schlagen zu Buche: Bei angenommenen drei Rezepten im Jahr sind das rund 7,50 Euro Mehrbelastung.
Deutlich greifbarer wird es bei einer Einverdiener-Familie mit 5.000 Euro Bruttoeinkommen, nicht erwerbstätigem Partner und Kindern über zwölf Jahren. Hier addieren sich zwei Effekte, die zeitlich versetzt greifen: Ab 2027 steigen die Zuzahlungen, bei angenommenen sechs Rezepten im Haushaltsjahr rund 15 Euro. Ab 2028 kommt der Ehepartner-Zuschlag hinzu: 2,5 Prozent von 5.000 Euro sind 125 Euro im Monat oder 1.500 Euro im Jahr, ein vom BMG fest bezifferter Satz. Addiert ergibt das für 2028 eine Mehrbelastung von rund 1.515 Euro im Jahr, wobei die 1.500 Euro aus dem Partnerzuschlag den Löwenanteil ausmachen und die Zuzahlungen nur die Randgröße sind. Der Zuschlag entfällt vollständig, sobald eine Ausnahme greift, etwa bei jüngeren Kindern oder Pflegebedürftigkeit.
Bei einem Rentnerpaar mit je 1.500 Euro gesetzlicher Rente bleibt es bei den Zuzahlungen: Angenommen werden acht Dauermedikament-Rezepte und vier Heilmittel-Verordnungen im Jahr, macht zusammen rund 40 Euro Mehrbelastung. Individueller Zahnersatzbedarf ist darin nicht enthalten und kann die Rechnung im Bedarfsfall deutlich verschieben.
Kein Sozialausgleich beim Ehepartner-Zuschlag
Wer angesichts der 1.500 Euro nach einer Abfederung für Geringverdiener fragt, wird enttäuscht: Der Zuschlag ist im Gesetzestext (Paragraf 242b SGB V) als linearer Prozentsatz auf das beitragspflichtige Einkommen geregelt, ohne Staffelung nach Einkommenshöhe und ohne Freibetrag. Ausnahmen gibt es ausschließlich kategorial: Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt, Kinder mit Behinderung ohne eigene Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit des mitversicherten Partners, volle Erwerbsminderungsrente, Grundsicherungsbezug sowie Partner oberhalb der Regelaltersgrenze.
Ein Single-Verdiener mit 3.000 Euro brutto zahlt damit denselben Prozentsatz wie einer mit 6.000 Euro, nur der Euro-Betrag unterscheidet sich. Von der bekannten Zuzahlungs-Härtefallregelung, die bei Rezepten und Co. einkommensabhängig greift, ist der neue Beitragszuschlag ausdrücklich getrennt: Die Ein- beziehungsweise Zwei-Prozent-Belastungsgrenze wirkt nicht auf ihn.
Steuerlich könnte der Zuschlag, da er systematisch ein Aufschlag auf den GKV-Beitragssatz ist, grundsätzlich wie reguläre Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendung absetzbar sein. Eine explizite gesetzliche Klarstellung dazu gibt es bislang nicht. In der Praxis dürfte der Effekt für viele Arbeitnehmerhaushalte ohnehin verpuffen, weil der jährliche Höchstbetrag für absetzbare Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige) meist schon durch den regulären Kassenbeitrag ausgeschöpft ist.
Was das für Vermittler bedeutet
Für die Beratungspraxis öffnet die Reform mehrere Türen. Der sinkende Zahnersatz-Zuschuss schafft laut Marktbeobachtern die größte einzelne Nachfragelücke für Zahnzusatzversicherungen. Auch stationäre und ambulante PKV-Zusatzpolicen dürften an Attraktivität gewinnen, heißt es aus der Maklerbranche. Gleichzeitig wächst durch die höhere Versicherungspflichtgrenze die Zahl derer, die nicht mehr ohne Weiteres in die PKV-Vollversicherung wechseln können, ein Umstand, der die betriebliche Krankenversicherung (bKV) aufwertet, weil sie unabhängig von der Pflichtgrenze angeboten wird.
Fazit: Eine solide Grundversorgung
Die GKV bleibt eine solide Grundversorgung, verliert aber an den Rändern. Homöopathie fällt komplett weg, Zahnersatz und laufende Behandlungen werden teurer bezuschusst, das Hautkrebs-Screening steht zur Debatte. Impfungen, die reguläre Vorsorge und die schon bisher freiwilligen Leistungen wie Zahnreinigung oder Osteopathie bleiben dagegen unverändert. Für gesetzlich Versicherte lohnt sich jetzt der genaue Blick in die Satzung der eigenen Kasse, für Vermittler der gezielte Hinweis auf die konkreten, mit Eurobeträgen belegbaren Lücken.













