Eine Kündigung durch den Versicherer kann Kunden in eine schwierige Lage bringen. Möglich ist sie in zahlreichen Sparten, darunter Hausrat-, Haftpflicht-, Kfz- und Wohngebäudeversicherung. Besonders nach einem regulierten Schaden kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beenden.
„Eine Kündigung des Versicherers sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen, sondern zum Anlass, rasch selbst aktiv zu werden“, sagt Bianca Boss, Vorständin des Bundes der Versicherten (BdV). Denn bei der Suche nach einem neuen Anbieter kann eine vorherige Kündigung zum Problem werden. Versicherer können darin ein erhöhtes Risiko sehen, Angebote ablehnen oder den Schutz nur mit Einschränkungen anbieten.
Eine Kündigung muss allerdings nicht zwangsläufig das Vertragsende bedeuten. Nach Angaben des BdV kann zunächst versucht werden, mit dem bisherigen Versicherer über eine Fortführung zu veränderten Bedingungen zu verhandeln. Möglich sind etwa die Einführung oder vorübergehende Erhöhung einer Selbstbeteiligung sowie der Ausschluss einzelner Leistungen.
Vertragssanierung kann Kündigung verhindern
Ob ein Leistungsausschluss sinnvoll ist, hängt vom betroffenen Risiko ab. So kann es laut BdV vertretbar sein, in der Hausratversicherung künftig auf den Schutz für ein mitversichertes Fahrrad zu verzichten. Kritischer wäre dagegen ein Ausschluss von Leitungswasserschäden aus der Wohngebäudeversicherung. Von einem solchen Angebot rät der Verbraucherschutzverein ab.
Ist der Versicherer nicht zu einer Vertragsanpassung bereit, kommt unter Umständen eine sogenannte Kündigungsumkehr infrage. Dabei kündigt der Versicherungsnehmer selbst, bevor die Kündigung des Versicherers wirksam wird. Wer bei einem späteren Antrag als Kündigender und nicht als Gekündigter auftritt, kann bei der Suche nach einem neuen Anbieter bessere Chancen haben.
Ob dieses Vorgehen möglich ist, hängt von der Art der Kündigung ab. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Versicherer ist dessen Zustimmung erforderlich. Versicherte sollten deshalb frühzeitig das Gespräch suchen.
Kündigungsumkehr nach einem Schadenfall
Anders kann die Situation bei einer außerordentlichen Kündigung nach einem Schadenfall aussehen. „Dann können Versicherte selbst kündigen und den Zeitpunkt so wählen, dass ihre Kündigung vor der des Versicherers wirksam wird. Denn bei wechselseitigen Kündigungen gilt stets die, die zuerst wirksam wird“, sagt Boss.
Bei der anschließenden Suche nach einem neuen Vertrag sollten Antragsteller frühere Schäden und Kündigungen vollständig und korrekt angeben. Falsche Angaben können den späteren Versicherungsschutz gefährden. Der BdV empfiehlt zudem, rechtzeitig Angebote einzuholen und gegebenenfalls Kompromisse bei den Vertragsbedingungen zu prüfen.
„Mit rechtzeitig eingeholten Angeboten und der Bereitschaft zu Kompromissen lässt sich oft auch bei Vorschäden oder Kündigungen eine passende Absicherung finden“, sagt Boss. Weitere Hinweise stellt der BdV in seinem kostenlosen Infoblatt „Kündigung durch den Versicherer“ bereit.















