Ferienjob für Schüler: Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber wissen müssen

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Wenn die Schulferien beginnen, suchen viele Jugendliche einen Nebenverdienst. Doch nicht jeder darf einfach loslegen.

Sommerjobs sind für viele Schüler der erste Kontakt mit der Arbeitswelt – doch das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt enge Grenzen. Wer wie lange arbeiten darf, was verdient werden kann und welche Pflichten Arbeitgeber haben, ist klar geregelt. Und ein Urteil zeigt: Verstöße können teuer werden.

Wenn die Schulferien beginnen, suchen viele Jugendliche einen Nebenverdienst. Doch nicht jeder darf einfach loslegen – das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt detailliert, wer unter welchen Bedingungen arbeiten darf. Darauf weisen Rechtsexperten des Versicherungskonzerns Arag hin. Kinder unter 15 Jahren, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen keinen klassischen Ferienjob ausüben. Wer mindestens 13 Jahre alt ist, darf jedoch leichte Tätigkeiten übernehmen – etwa Babysitten, Rasen mähen oder Zeitungen austragen – allerdings nur mit Zustimmung der Eltern und maximal zwei Stunden täglich. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden erlaubt.


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Ab 15 Jahren gilt man im Rahmen von Ferienjobs rechtlich als arbeitsfähig. Dann sind bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche zulässig – jedoch ausschließlich während der Schulferien und auf maximal vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nur zwischen sechs und 20 Uhr liegen, und zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Ruhezeit liegen. Wochenendarbeit ist in der Regel nicht erlaubt, mit Ausnahmen in bestimmten Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Landwirtschaft.

Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht für Schüler nur dann, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Das verdiente Einkommen bleibt bis zum jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 12.348 Euro steuerfrei. Da viele Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung eingestuft werden, fallen zudem keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das Kindergeld bleibt unabhängig von der Höhe des Verdienstes unangetastet.

Unfallschutz und Versicherung im Ferienjob

Schüler sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert und bleiben in der Regel über die Eltern krankenversichert. Einen wichtigen Hinweis geben die ARAG-Experten: Der Schutz der Unfallversicherung greift nicht bei einem Probetag. Ein Unfall an einem unbezahlten Schnuppertag gilt nicht als Arbeitsunfall, wie das Sozialgericht Aachen entschieden hat (Az.: S 8 U 26/09).

Arbeitgeber tragen gegenüber Jugendlichen eine besondere Fürsorgepflicht. Diese schränkt ein, welche Tätigkeiten übertragen werden dürfen. Verboten sind Arbeiten mit hohem Unfallrisiko, extremen Temperaturen, starkem Lärm oder gefährlichen Stoffen. Auch schwere körperliche Belastungen, dauerhaft ungünstige Körperhaltungen sowie Akkordarbeit sind unzulässig.

Darüber hinaus empfehlen die ARAG-Experten, auch bei kurzfristigen Beschäftigungen schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeiten, Aufgaben und Vergütung zu treffen. Ein Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und beugt Missverständnissen vor.

Kündigungsschutz gilt auch für junge Beschäftigte

Grundsätzlich haben auch Schüler Kündigungsschutz. In der Praxis fällt jedoch häufig eine Probezeit mit der ohnehin kurzen Dauer eines Ferienjobs zusammen, sodass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kurzfristig beendet werden kann. Bei längerfristigen Nebenjobs gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass junge Beschäftigte denselben rechtlichen Schutz genießen wie Erwachsene. Diskriminierung aufgrund des Alters ist unzulässig und kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Das Landesarbeitsgericht München sprach einem Studenten nach rechtswidriger fristloser Kündigung einen Schadensersatz von 100.000 Euro zu – die Kündigung wurde nicht nur für unzulässig, sondern auch für diskriminierend erklärt, weil der Arbeitgeber das junge Alter des Mitarbeiters als Begründungsbestandteil herangezogen hatte (Az.: 11 Sa 456/23).

Wer einen Ferienjob sucht, findet Angebote über das Suchportal der Bundesagentur für Arbeit sowie auf spezialisierten Plattformen wie schuelerjobs.de oder aushilfsjobs.de. Da die Nachfrage hoch ist, empfiehlt sich eine frühe Suche.


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