Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zur gesetzlichen Kassenpflicht vorgelegt. Demnach sollen Unternehmer und Freiberufler ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach der Abgabenordnung einsetzen müssen, wenn ihr Gesamtumsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Ziel ist es, Manipulationen bei Bar- und Kartenzahlungen zu erschweren und Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sieht den Entwurf in seiner aktuellen Form kritisch. Das Problem: Die Pflicht knüpft am Gesamtumsatz an – und kann damit auch Unternehmen erfassen, bei denen überhaupt keine klassischen Kassengeschäfte stattfinden. Besonders widersprüchlich erscheint dem Verband, dass die Gesetzesbegründung selbst festhält, Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift müssten gerade nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.
„Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ergibt keinen Sinn. Wer seine Vergütungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhält, sollte nicht gezwungen werden, ein teures Kassensystem vorzuhalten, das im Zweifel überhaupt nicht genutzt wird“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Finanzdienstleister ohne Manipulationsrisiko im Visier
Gerade in der Finanzdienstleistung werden Vergütungen typischerweise über Bank-, Abrechnungs- und Provisionssysteme abgewickelt. Das besondere Manipulationsrisiko, das das Bundesfinanzministerium für bargeldintensive Branchen beschreibt, bestehe hier nach Einschätzung des AfW in aller Regel nicht.
Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass die Betroffenheit innerhalb der Branche unterschiedlich ausfällt. Klassische Umsätze von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern nach § 4 Nr. 11 UStG werden bei der Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für Finanzanlagen- und Kreditvermittler, Mischbetriebe oder Unternehmen mit alternativen Vergütungsmodellen kann die Situation jedoch anders aussehen.
Auch die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurfsfassung einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung löst das Problem nach Ansicht des AfW nicht. Zwar sollen unter anderem Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht unterliegende Unternehmen ausgenommen werden – Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Darlehensvermittler werden in der geplanten Ausnahmeregelung jedoch nicht generell berücksichtigt.
AfW fordert Neuausrichtung der Bemessungsgrundlage
Der AfW fordert deshalb eine grundlegende Überarbeitung der Regelung. Die Kassenpflicht müsse an tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle anknüpfen, nicht allein am Gesamtumsatz. Unternehmen, die Zahlungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift vereinnahmen, sollten eindeutig von der Pflicht ausgenommen werden.
Darüber hinaus spricht sich der Verband dafür aus, für Unternehmen mit nur geringfügigen Bar- oder Kartenzahlungen eine Bagatellgrenze für kassenrelevante Umsätze einzuführen. Die geplante Ausnahmeverordnung müsse zudem Finanz- und Versicherungsvermittler angemessen erfassen, soweit ihre Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen kein relevantes Manipulationsrisiko begründen. „Wenn das Ziel die Bekämpfung von Manipulationen bei Kasseneinnahmen ist, muss die Kassenpflicht dort ansetzen, wo tatsächlich Kasseneinnahmen entstehen. Der Gesamtumsatz ist dafür der falsche Maßstab“, sagt Wirth.












