EXKLUSIV

KI und Beraterhaftung: „Aufgaben lassen sich delegieren, Haftung nicht!“

Generell sollten Finanzdienstleister ihre VSH-Bedingungen im Blick behalten und regelmäßig überprüfen, nicht nur in Krisen, sondern zum Beispiel generell in Bezug auf neue Techniken wie KI. So sollte der KI-Einsatz den Versicherungsschutz nicht gefährden. „Deshalb ist es unerlässlich, vor der Verwendung von KI die Einsatzmöglichkeiten mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen abzugleichen“, empfiehlt Urs Böckelmann.

Diskssionen mit der VSH über den Versicherungsschutz können auch aus anderen Gründen entstehen. „Neben dem immer wieder vorkommenden Einwand einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, etwa dann, wenn der Berater tatsächlich bestehende Risiken ausdrücklich gegenüber dem Kunden verneint hat, oder aber unrealistische Renditeversprechen getätigt hat, stand zuletzt die Frage im Vordergrund, ob für das vermittelte Anlageprodukt überhaupt Versicherungsschutz besteht“, berichtet Martin Klein. 

VSH-Deckung fast nur für Produkte mit BaFin-Prospekt

Die VSH-Deckung für Vermittler nach Paragraf 34f GewO beschränke sich ausschließlich auf in Deutschland zum Vertrieb zugelassene Investmentfonds, AIFs und Vermögensanlagen. „Diese Anlageformen eint, dass sie in Deutschland von der BaFin zum Vertrieb zugelassen sein müssen, was grundsätzlich einen genehmigten Verkaufsprospekt voraussetzt“, erläutert Klein. Nur für bestimmte Vermögensanlagen wie etwa Private Placements gebe es stark begrenzte Ausnahmen für diese Prospektpflicht. „Bei Produkten, die außerhalb dieses engen Rahmens liegen, ist der VSH-Versicherer berechtigt, eine Deckung abzulehnen“, warnt er. 

Dies sei zuletzt vermehrt vorgekommen bei Genossenschaftsbeteiligungen, die ohne Verkaufsprospekt vermittelt wurden. Die Anbieter beriefen sich auf eine Ausnahmeregelung im VermAnlG. „Sie gewährten jedoch mit Umgehungskonstruktion entgegen der Vorschrift eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision, so dass grundsätzlich eine Prospektpflicht bestanden hätte und es sich letztendlich um die Vermittlung eines Anlageprodukts ohne Zulassung handelte“, so Klein. 

In einem größeren Komplex kam es zur Vermittlung von Genossenschaftsanteilen an einem von vornherein betrügerischen Konstrukt, berichtet er. „Die Firma selbst hatte nicht einmal eine Eintragung im Genossenschaftsregister, die Verantwortlichen traten mit gefälschten Identitäten auf und bei dem Prospektmaterial handelte es sich ausschließlich um Phantasiekonstruktionen zu einem vermeintlichen Co2-Zertifikate-Handel“, so Klein. Hier konnte die Staatsanwaltschaft inzwischen zwar Verantwortliche verhaften. „Die 34f-Vermittler erhalten jedoch, wenn überhaupt, nur zum Teil Deckungsschutz über ihre Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer“, so Klein. 

Betrügerisches Schneeballsystem ohne VSH-Schutz

Ein anderes betrügerisches Schneeballsystem, von dem auch 34f-Vermittler im erheblichen Umfang betroffen waren, sei das 2020 gestartete Crowdfunding StartUp „Juicy Fields“, bei dem allein in Europa etwa 600 Millionen Euro für den vermeintlichen Anbau von Cannabis Pflanzen auf Großfarmen eingesammelt wurden. „Den Vermittlern in Deutschland wurde erläutert, dass angeblich auf Grund des Umstands, dass die Kunden Eigentum an realen Pflanzen erwerben würden, eine Prospektpflicht nicht bestehen würde“, berichtet Klein. Im Sommer 2022 platzte das System und es zeigte sich, dass die vermeintlichen Cannabis Plantagen ausschließlich auf dem Papier existierten. 

Auch in diesem Fall lehnen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer in Deutschland die Deckung ab, so Klein. Die betroffenen Vermittler stehen also ohne Versicherungsschutz im Regen – für nicht wenige vermutlich eine potenziell existenzbedrohende Situation. „Aus diesen Fällen ist eine generelle Empfehlung abzuleiten: Von Anlageprodukten, bei denen die Anbieter damit werben, dass vermeintlich keine Bafin-Zulassung erforderlich ist, sollten Vermittler Abstand nehmen“, warnt der Votum-Vorstand.

Neue Haftungs-Urteile zu offenem Immobilienfonds

Daneben entwickelt sich auch die „herkömmliche“ Rechtsprechung zur Beraterhaftung weiter. Neuere Urteile betreffen unter anderem die Hinweispflichten bei der Vermittlung offener Immobilienfonds. „Ausgangspunkt war hier jeweils der offene Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI, der im Juni 2024 nahezu 20 Prozent Kursverlust verzeichnete“, berichtet Klein. Das LG Stuttgart hat demnach in seinem Urteil vom 15. Mai (Aktenzeichen 12 O 287/24) die beratende Bank zum Schadensersatz verurteilt, da gegenüber der sicherheitsorientierten Anlegerin der Eindruck entstanden war, dass die Immobilienfondsbeteiligung für sie ähnlich sicher wie eine Festgeldanlage sei.

In einem weiteren Urteil des LG Münster vom 15. Januar 2026 (Aktenzeichen 114 O 7/25) zu dem selben Fonds stand Klein zufolge die zwölfmonatige Rückgabefrist im Vordergrund. Über diese hätte die Bank gesondert aufklären müssen, wenn sie die Anlage als Alternative zum Tagesgeld empfiehlt, so das Gericht. „Beide Urteile können auch auf Anlageberater übertragen werden“, betont Klein. 

OLG Hamm erweitert Beraterhaftung auf Immobilienmakler

Für die Anlageberatung interessant sei auch ein Urteil des OLG Hamm vom 15. Januar 2026 (Aktenzeichen 34 U 103/24) zur Vermittlung des Erwerbs einer Eigentumswohnung mit steuerlichen Denkmalschutz-Abschreibungen. „Das OLG Hamm hat hier insbesondere festgestellt, dass auch die Vermittlung einer solchen Anlageimmobilie nicht nur nach den Vorgaben des Maklerrechts zu beurteilen ist, sondern damit auch der Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zustande kommt“, so Klein. In dem Fall war der Bauträger unerfahren und erst etwa 1,5 Jahre vor Abschluss des Kaufvertrages gegründet worden. Das Gericht sah hier eine Pflichtverletzung, da dieser Umstand ein Risiko dargestellt hätte, das bei einem Objekt, das denkmalgeschützt und sanierungsbedürftig ist, aufklärungspflichtig gewesen wäre. 

„Das Urteil ist nicht nur wegen der Erweiterung der Anlageberaterhaftung auf den Kreis außerhalb der klassischen Paragraf-34f-Produkte erwähnenswert, sondern zeigt noch einmal deutlich auf, dass immer dann, wenn kein vollständiger Verkaufsprospekt vorliegt, sich für den Berater das Risko erhöht, die Pflicht zur Risikoermittlung und -belehrung korrekt umzusetzen“, so Klein. „Hier kann sich der Berater nicht darauf verlassen, dass die Risiken der Anlage in einem von der Bafin auf Vollständigkeit geprüften Verkaufsprospekt umfassend dargelegt sind“, warnt er. 

Kein Schadensersatz trotz Pflichtverletzung

Auch Urs Böckelmann weist auf die Frage nach neuen Urteilen in Sachen Beraterhaftung auf diese Entscheidung des OLG Hamm hin. Ein interessantes Urteil habe zudem das LG Darmstadt am 1. April 2026 (Az. 29 O 279/25) zur Haftung bei der Vermittlung von Direktinvestments gefällt. „Danach soll es zu den Pflichten eines Anlagevermittlers gehören, über die schwer zu beurteilende Angemessenheit der jeweiligen Kaufpreise aufzuklären“, so Böckelmann.

„Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine Aufklärung zu diesem Punkt vor dem Verlustrisiko schützen soll, das sich gegenüber dem Anleger realisiert hat“, berichtet er aus dem Urteil. Das Gericht habe dem klagenden Anleger daher nur entgangenen Gewinn zugesprochen, nicht aber eine Kompensation für den durch den Wertverlust des Direktinvestments entstandenen Schaden.

Trotz verletzter Aufklärungspflicht kein Schadensersatz, nur entgangener Gewinn: Das ist ungewöhnlich. Das Urteil belegt somit einmal mehr, dass die Gedankengänge von Richtern nicht immer ohne Weiteres nachvollzieh- und erst recht nicht vorhersehbar sind. So bleibt auch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Sachen KI-Anwendung in der Finanzberatung am Ende wirklich entwickeln wird.

….

Die vollständigen Antworten von Martin Klein und Urs Böckelmann bringt Cash. in den kommenden Tagen.

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