EU-Kleinanlegerstrategie: Kein Provisionsverbot, doch wie misst man den „Kundennutzen“?

Michael H. Heinz, BVK
Foto: Christian Daitche
Michael H. Heinz, BVK

Nachdem der EU-Kompromiss zur Kleinanlegerstrategie ein generelles Provisionsverbot abgewendet hat, rücken mit dem finalen Text der Vorschrift die Detailregelungen in den Fokus. Der BVK sieht wichtige Fortschritte – doch entscheidende Fragen bleiben offen.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) bewertet die aktuellen Entwicklungen zur europäischen Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, RIS) als wichtige Fortschritte für die Versicherungs- und Vermittlerbranche. Nachdem der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER II) am Freitag (5. Juni 2026) den finalen Kompromisstext gebilligt hat, tritt das Gesetzgebungsverfahren in seine formale Abschlussphase.


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Die endgültige Verabschiedung ist für eine der kommenden ECOFIN-Sitzungen geplant. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments im Plenum steht noch aus und ist derzeit für Mitte September vorgesehen, so der BVK. Die Veröffentlichung der finalen Gesetzestexte wird gegen Ende des Jahres erwartet.

Zentrales Ergebnis der Einigung ist, dass ein ursprünglich diskutiertes generelles Provisionsverbot nicht Bestandteil des Kompromisses ist. Eine grundsätzliche Einigung darüber war schon kurz vor Weihnachten erzielt worden, nun wurden auch die Details verhandelt. Solche Vergütungen („Zuwendungen“) bleiben demnach zulässig, sofern sie den Kundeninteressen nicht entgegenstehen und einen konkreten Nutzen bieten. Ergänzend wird ein europaweiter Anreiztest („Inducement Test“) eingeführt, der dies sicherstellen soll.

Maßstab für „Kundennutzen“ entscheidend

BVK-Präsident Michael H. Heinz wertet das Ergebnis positiv: „Dass ein pauschales Provisionsverbot abgewendet werden konnte, ist ein wichtiges Signal für die Sicherstellung einer flächendeckenden Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Einigung zeigt, dass unsere Interessenvertretung Wirkung entfaltet hat.“

Auch die Europäische Kommission bewerte den Kompromiss positiv, berichtet der Verband. Sie wolle die noch ausstehenden Detailregelungen praxisnah, verhältnismäßig und bürokratiearm umsetzen. Aus Sicht des BVK wird die konkrete Ausgestaltung des künftigen Maßstabs des „Kundennutzens“ entscheidend sein. Der Verband sieht hier weiteren Klärungsbedarf und hat bereits ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

Umsetzungsfristen und nächste Schritte für die Branche

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten voraussichtlich 24 Monate Zeit zur nationalen Umsetzung. Die Anwendung der neuen Regeln erfolgt rund 30 Monate nach Inkrafttreten.

Der BVK kündigt an, den weiteren Prozess eng zu begleiten und sich für praktikable Regeln sowie den Erhalt einer flächendeckenden, unabhängigen Beratung einzusetzen.


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