LG Berlin: Negativzinsen unzulässig

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Das Landgericht Berlin erklärte in erster Instanz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klauseln für Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen im Preisverzeichnis eines Kreditinstitutes für unzulässig.

Verbraucherschützer sehen sich durch ein Urteil des Landgerichts Berlin in ihrer Einschätzung bestätigt, dass Kreditinstitute für Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Negativzinsen berechnen dürfen. „Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgelten in Form von Negativzinsen zu belasten“, sagte David Bode, Rechtsreferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Berlin erklärte in erster Instanz nach einer Klage des vzbv entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis eines Kreditinstitutes für unzulässig. Die Beanspruchung eines so genannten Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbar, entschied das Gericht mit Blick auf Girokonten. Beim Tagesgeldkonto müsse dem Kunden mindestens der Betrag verbleiben, den er eingezahlt hat. Dies werde jedoch durch das Verwahrentgelt umgangenen. (Az:16 O 43/21).

Der vzbv möchte die Zulässigkeit der Verwahrentgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Berliner Urteil ist den Angaben zufolge die erste Entscheidung dazu.

Geschäftsbanken, die Geld bei der Europäischen Zentralbank parken, müssen dafür seit Juni 2014 Zinsen zahlen. Aktuell liegt dieser Einlagenzins bei minus 0,5 Prozent. Etliche Geldhäuser geben die Kosten für die Negativzinsen an ihre Kunden weiter. Seit einiger Zeit gewährt die Notenbank Freibeträge für bestimmte Summen, um die Institute zu entlasten. (dpa-AFX)

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