Elfenbein-Schmuck: Warum Familienbesitz nicht vor dem Zoll schützt

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Richterhammer vor einem offenen Aktenordner
Foto: Dan Race - stock.adobe.com
Wer Elfenbein in die Europäische Union einführt, benötigt dafür grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Genehmigung.

Ein Elfenbeinanhänger, seit 1970 im Familienbesitz, landet bei der Einreise aus der Türkei beim Zoll. Das Hessische Finanzgericht bestätigt die Einziehung. Zudem machten das Gericht deutlich, warum Alter und Herkunft eines Schmuckstücks vor dem Artenschutzrecht kaum eine Rolle spielen.

Wer Elfenbein in die Europäische Union einführt, benötigt dafür grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Genehmigung – unabhängig davon, wie lange das Stück bereits im Familienbesitz ist. Darauf weisen die ARAG Experten hin und verweisen auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts.


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Im konkreten Fall hatte der Zoll einen Elfenbeinanhänger eingezogen, den eine Klägerin aus der Türkei mitgebracht hatte. Das Schmuckstück befand sich nach ihren Angaben bereits seit 1970 im Besitz der Familie. Das änderte an der Einziehung jedoch nichts.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Schutzstatus von Elfenbein. Dieser fällt unter die höchste Schutzkategorie des Artenschutzrechts, sodass die Einfuhr in die EU grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung bedarf.

Ausnahme für persönliche Gegenstände greift nicht

Auch die Ausnahmeregelung für persönliche Gegenstände half der Klägerin nicht weiter. Diese Regelung erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, geschützte Waren ohne gesonderte Genehmigung mitzuführen. Im vorliegenden Fall griff sie jedoch nicht, weil der Anhänger ursprünglich in einem Drittstaat außerhalb der EU erworben worden war.

Das Verfahren führte das Hessische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 7 K 184/24.


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