Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen. Er sieht vor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst künftig Auskünfte auch von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz verlangen dürfen. Das klingt nach einem Thema für Banken und Finanzinstitute. Für viele Vermittlungsunternehmen in der Versicherungs- und Finanzbranche dürfte es das jedoch ebenfalls sein.
Besonders weit reicht die neue Regelung bei ungebundenen Versicherungsvermittlern. Wer bestimmte Versicherungsprodukte vermittelt, insbesondere Lebensversicherungen, gilt bereits heute als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Schon ein einziges entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr kann dafür ausreichen.
„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Ein Versicherungsmakler kann überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein. Vermittelt er daneben auch nur eine einschlägige Lebensversicherung, kann er bereits GwG-Verpflichteter sein. Und genau an diesen Status knüpft der neue Gesetzentwurf an.“
Auch Finanzanlagenvermittler im Anwendungsbereich
Auch Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO können GwG-Verpflichtete sein. Das Geldwäschegesetz sieht hier allerdings Ausnahmen vor: Sie greifen insbesondere dann, wenn sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die ihrerseits von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.
Völlig neu ist die mit einem solchen Ersuchen verbundene Verschwiegenheitspflicht nicht. Vermittler dürfen einen Kunden bereits heute nicht über eine erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung informieren.
„Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth. „Der Verfassungsschutz oder der BND stellt das Ersuchen aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Befugnisse.“
Was Auskunftsersuchen konkret bedeuten
Inhaltlich können sich die Ersuchen auf vorhandene Daten über Personen und Geschäftsbeziehungen beziehen. Die betroffene Person darf über das Ersuchen grundsätzlich nicht informiert werden. Gleichzeitig darf allein aufgrund des Ersuchens keine für sie nachteilige Maßnahme getroffen werden, etwa die Beendigung oder Beschränkung einer Geschäftsbeziehung.
Der AfW hält wirksame Befugnisse der Sicherheitsbehörden angesichts der veränderten Bedrohungslage grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Pflichten für Unternehmen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktisch umsetzbar ausgestaltet sein.
„Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus“, betont Wirth. „Aber Vermittler müssen wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftersuchen auf sie zukommen können. Das dürfte bislang den wenigsten bewusst sein.“
AfW stellt Arbeitshilfen zur GwG-Umsetzung bereit
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht geltendes Recht. Der AfW kündigte an, das weitere Verfahren aufmerksam zu begleiten.
Gemeinsam mit dem Votum Verband unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa hat der AfW praxisorientierte Informationen und Vorlagen zur Umsetzung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erarbeitet. Diese Arbeitshilfen stehen allen unabhängigen Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern unter afw-verband.de/services/gwg-arbeitshilfe/ zur Verfügung.














