Die Frankfurter Wertpapierbörse widerruft die Nexum Group Börsenzulassung zum regulierten Markt. Die Geschäftsführung der FWB hat den Beschluss am 1. September 2026 gefasst. Wirksam wird er nach Ablauf des 5. Oktober 2026. Grund sind unvollständige Finanzberichte aus den Geschäftsjahren 2023 bis 2025 – Zeiträume, die noch in die Insolvenz- und Sanierungsphase der Vorgängergesellschaft creditshelf fallen.
Für institutionelle Anleger und Berater mit Positionen in kleineren General-Standard-Werten liefert der Fall eine wichtige Lehre. Ein Zwangswiderruf folgt nämlich anderen Regeln als ein freiwilliges Delisting – und das hat unmittelbare Folgen für die Handelbarkeit der Aktie.
Zwangsdelisting statt freiwilligem Rückzug
Als Rechtsgrundlage nennt die Gesellschaft in ihrer eigenen Ad-hoc-Mitteilung Paragraf 39 Absatz 1 Börsengesetz. Diese Vorschrift erlaubt der Börsengeschäftsführung den Widerruf, wenn ein Emittent seine Zulassungsfolgepflichten auch nach Fristsetzung nicht erfüllt. Damit unterscheidet sich der Fall deutlich von einem regulären, freiwilligen Delisting nach Paragraf 39 Absatz 2 Börsengesetz. Ein solches freiwilliges Delisting kommt etwa bei strategischen Rückzügen von Unternehmen aus dem regulierten Markt vor.
Ein Widerruf auf eigenen Antrag ist an Anlegerschutzvorgaben gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen erzwingt er ein Erwerbsangebot an die verbliebenen Aktionäre. Der aktuelle Fall ist dagegen ein Zwangsdelisting: Die Börse handelt von Amts wegen, weil die fristgerechte Vorlage geprüfter Jahres- und Halbjahresabschlüsse über Jahre ausblieb. Ein Pflichtangebot an die Aktionäre ist damit nicht automatisch verbunden. Konkreter Auslöser laut Unternehmensmitteilung sind die nicht vollständig erfüllten Finanzberichtspflichten für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 sowie die Halbjahresberichte 2024 und 2025.
Vom Kreditmarktplatz zur Immobilien-AG
Um die Tragweite der widerrufenen Nexum Group Börsenzulassung einzuordnen, lohnt sich der Blick auf die Vorgeschichte. Die heutige Nexum Group AG ist keine Neugründung. Sie ist vielmehr die umfirmierte creditshelf AG – einst ein Frankfurter Fintech für die Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen. Zunächst betraf dies vor allem die Geschäftsjahre nach der Insolvenz: Die betroffenen Berichtsjahre liegen fast vollständig in einer Phase, in der das Unternehmen kein operatives Geschäft mehr betrieb, sondern sich im Insolvenz- und anschließenden Sanierungsverfahren befand.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 7. Februar 2024 | Amtsgericht Frankfurt ordnet auf Antrag der creditshelf AG ein Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270d Insolvenzordnung an; Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe |
| 6. Mai 2024 | Operatives Kreditvergabegeschäft wird im Wege übertragender Sanierung an die Teylor AG veräußert; die Börsenhülle creditshelf AG bleibt bestehen |
| 3. September 2025 | creditshelf AG reicht beim Amtsgericht Frankfurt einen von der PVM Private Values Media AG gesponserten Insolvenzplan ein |
| 22./23. Oktober 2025 | Gläubiger stimmen dem Insolvenzplan einstimmig zu, Amtsgericht Frankfurt bestätigt ihn rechtskräftig; PVM übernimmt sämtliche Aktien der Gesellschaft |
| Juni 2026 | First Capital AG erwirbt die Mehrheit der Gesellschaftsanteile von PVM |
| 19. August 2026 | Handelsregistereintragung als Nexum Group AG; Hauptversammlung beschließt neuen Unternehmensgegenstand (Projektentwicklung Wohnimmobilien) und neuen Aufsichtsrat |
| 31. August 2026 | Halbjahresfinanzbericht 2026 wird veröffentlicht |
| 1. September 2026 | FWB widerruft die Zulassung mit Wirkung zum Ablauf des 5. Oktober 2026 |
| 3. September 2026 | Nexum Group kündigt Widerspruch an und stellt Nachreichung der Berichte in Aussicht |
Heute positioniert sich die Nexum Group als Projektentwickler für Wohnimmobilien in deutschen Top-7-Städten. Nach eigenen Angaben verfügt das Unternehmen über eine Entwicklungspipeline von mehr als einer Milliarde Euro. Damit verfolgt sie ein vollständig anderes Geschäftsmodell als die frühere Kreditplattform.
Was der Widerruf für Aktionäre bedeutet
Mit dem Widerruf der Nexum Group Börsenzulassung endet der Handel im regulierten Markt der FWB nach dem 5. Oktober 2026. Ob und in welchem Segment, etwa im Freiverkehr, die Aktien danach weiterhin handelbar bleiben, geht aus den bislang verfügbaren Mitteilungen allerdings nicht hervor. Diese Frage war zum Zeitpunkt der Recherche nicht abschließend zu klären.
Ein Kaufangebot an die verbliebenen Aktionäre ist nach den vorliegenden Informationen nicht zwingend zu erwarten. Nach den Vorschriften für das freiwillige Delisting wäre ein solches Angebot bei bestimmten Konstellationen vorgeschrieben. Da es sich hier jedoch um einen Zwangswiderruf wegen Pflichtverletzung handelt, greifen diese Schutzmechanismen nicht automatisch.
Endgültig ist die Entscheidung der Börse zudem nicht. Die Gesellschaft hat angekündigt, fristgerecht Widerspruch einzulegen. Sie steht dazu nach eigenen Angaben im direkten Austausch mit der FWB. Über den Ausgang eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens lässt sich derzeit keine verlässliche Aussage treffen.
Warum die Berichte ausblieben, erklärt sich zumindest teilweise aus der Firmengeschichte. Die betroffenen Zeiträume fallen nämlich in die Insolvenz- und Sanierungsphase der Vorgängergesellschaft, also in die Zeit vor der im Juni 2026 vollzogenen Mehrheitsübernahme durch die First Capital AG. Eine öffentlich zugängliche, detaillierte Erklärung, warum die Nachholung nicht bereits unmittelbar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Oktober 2025 erfolgte, liegt bislang allerdings nicht vor.
Unternehmen kündigt Nachreichung an
Der amtierende Vorstand kündigte an, die Beanstandungen der FWB ernst zu nehmen und die ausstehende Finanzberichterstattung vollständig aufzuarbeiten. In den kommenden Tagen sollen demnach vorläufige, noch nicht testierte Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 veröffentlicht werden, ebenso die Halbjahresberichte 2024 und 2025. Die geprüften, testierten Jahresabschlüsse sollen nach aktueller Planung bis zum 20. September 2026 vorliegen. Ob dieser Zeitplan hält, ließ sich zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß noch nicht verifizieren.
Einordnung für Berater und institutionelle Anleger
Für institutionelle Marktteilnehmer mit Positionen in kleineren General-Standard-Werten ist der Fall der Nexum Group Börsenzulassung ein Erinnerungsposten. Auch nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahren und einem Kontrollwechsel bleiben kapitalmarktrechtliche Berichtspflichten aus der Zeit davor nämlich bestehen. Sie können nachträglich zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn das Unternehmen inzwischen ein völlig anderes Geschäftsmodell verfolgt.
Für Berater mit Kleinstwerte-Exposure bei Mandanten ist zudem relevant, dass ein Zwangswiderruf wegen Pflichtverletzung anders wirkt als ein freiwilliges Delisting. Er löst insbesondere keinen automatischen Anspruch auf ein Abfindungsangebot aus. Wer betroffene Positionen hält, sollte deshalb die Handelbarkeit außerhalb des regulierten Marktes im Einzelfall prüfen, sobald die Börse hierzu Klarheit schafft. Bis zur endgültigen Klärung des Widerspruchsverfahrens bleibt der Status der Nexum-Group-Aktie damit vorerst offen.














