Klimaanlage nachrüsten: Warum Mieter die Zustimmung des Vermieters brauchen

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Zwei Klimaanlagen-Außeneinheiten an einer Hauswand
Foto: Studio Harmony - stock.adobe.com
Außeneinheiten von Split-Klimaanlagen (Symbolbild).

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) Mietern den Einbau von Klimaanlagen rechtlich erleichtern. Für Haus & Grund Hessen Anlass, die komplexe aktuelle Rechtslage zu erläutern. Was Mieter und Vermieter vor dem Einbau fest installierter Geräte beachten müssen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat Gesetzesänderungen ins Gespräch gebracht, die Mietern den Einbau von Hitzeschutz erleichtern sollen. Denn die Sommer werden heißer, die Hitzeperioden länger. So planen nicht wenige Mieter, auch mit Blick auf die kommenden Jahre, die Installation eines oder mehrerer Klimageräte.

„Das ist aus individueller Sicht mehr als verständlich, aber in Mietwohnungen rechtlich und praktisch hochkomplex“, warnt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Wer bereits für den kommenden Sommer eine Klimaanlage plant, muss derzeit jedoch verschiedene rechtliche und technische Vorgaben beachten. „Mieter dürfen nicht alleine tätig werden, sondern müssen vorab in der Regel das Einverständnis des Vermieters einholen“, so Ehrhardt.


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Das gilt vor allem, wenn der Einbau mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist. Neben baulichen und statischen Fragen können Energieverbrauch, Lärm- und Brandschutz sowie die Interessen der übrigen Bewohner eine Rolle spielen. Wer ohne Zustimmung ein Gerät installiert, riskiert unter Umständen einen späteren und kostspieligen Rückbau.

Split-Klimaanlagen erfordern häufig bauliche Eingriffe

Für die Nachrüstung kommen häufig sogenannte Split-Anlagen zum Einsatz. Sie bestehen aus einem Innengerät zur Kühlung der Raumluft und einem Außengerät, das die Wärme abführt. Beide Einheiten sind über Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie Kabel miteinander verbunden.

Bei einer dauerhaften Installation werden die Leitungen in der Regel durch einen Mauerdurchbruch geführt. Da dies eine bauliche Veränderung darstellt, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, so Haus & Grund Hessen. Werden die Leitungen stattdessen vorübergehend durch ein gekipptes Fenster geführt, können sich Fragen zur Einbruchsicherheit ergeben.

Auch das Außengerät kann rechtliche und technische Fragen aufwerfen. Wird es an Fassade oder Balkon befestigt, verändert es möglicherweise das Erscheinungsbild des Gebäudes. Zudem müssen Statik und Standsicherheit berücksichtigt werden. Örtliche Vorgaben und Denkmalschutzbestimmungen können die Installation zusätzlich einschränken. Manche Kommunen untersagen Klimageräte etwa an der Straßenseite historischer Gebäude.

Lärmschutz kann Installation von Klimageräten begrenzen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Geräuschentwicklung. Gerade in dicht bebauten Wohngebieten können Außengeräte Konflikte mit Nachbarn auslösen. Maßgeblich können dabei unter anderem die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sein.

„In reinen Wohngebieten sind tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr maximal 50 Dezibel dB (A) erlaubt, nachts maximal 35 Dezibel dB (A)“, sagt Ehrhardt. Vor der Installation sollte deshalb geprüft werden, ob das geplante Gerät am vorgesehenen Standort die geltenden Anforderungen einhalten kann.

Aus Sicht von Haus & Grund Hessen müssen dabei die Interessen von Mietern, Eigentümern und der Hausgemeinschaft berücksichtigt werden. „Vermieter tragen Verantwortung für ein ganzes Haus und sind im Ablehnungsfall keine Komfortverweigerer. Klimageräte können sinnvoll sein – aber nur dort, wo Gebäude, Nachbarn und rechtliche Rahmenbedingungen es zulassen.“


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