Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 20. August 2026 zentrale rechtliche Grundlagen des Immobilien-Teilverkaufs bestätigt. Nach Angaben des Bundesverbands Immobilienverrentung (BVIV) entschied das Gericht unter dem Aktenzeichen 5 UKI 2/25, dass Teilverkaufsverträge eine eigenständige Vertragskategorie darstellen und nicht dem Verbraucherdarlehensrecht unterliegen.
Zudem hält das OLG das Nutzungsentgelt für den veräußerten Miteigentumsanteil grundsätzlich für zulässig. Die entsprechende Vereinbarung sei nicht nach den Regelungen des Wohnraummietrechts zu beurteilen. Auch eine vertraglich vereinbarte Vergütung für die Abwicklung eines späteren Gesamtverkaufs bestätigte das Gericht den Angaben zufolge.
„Mit dem Urteil liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung zu zentralen Fragen des Immobilien-Teilverkaufs vor. Das schafft deutlich mehr Orientierung für alle Beteiligten. Besonders wichtig ist aus unserer Sicht, dass der Teilverkauf als eigenständige Vertragsform beurteilt wird und damit rechtlich dort eingeordnet wird, wo seine tatsächliche Struktur liegt“, sagt BVIV-Vorstand Thomas Weiss.
Teilverkauf als eigenständige Vertragsform
Die Entscheidung betrifft damit mehrere Bestandteile typischer Teilverkaufsvereinbarungen. Beim Immobilien-Teilverkauf veräußert ein Eigentümer einen Anteil seiner Immobilie, nutzt diese aber weiterhin und zahlt für den verkauften Anteil ein Nutzungsentgelt.
Das Urteil reiht sich nach Darstellung des BVIV in weitere juristische Bewertungen des Modells ein. Bereits im April 2026 hatte das Landgericht Hamburg in einem anderen Verfahren den Immobilien-Teilverkauf als eigenständiges Modell und nicht als Verbraucherdarlehen eingeordnet.
Zu diesem Ergebnis kommt auch ein im Auftrag des BVIV erstelltes Rechtsgutachten von Hans Christoph Grigoleit von der Ludwig-Maximilians-Universität München. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu einem Darlehen nennt das Gutachten die fehlende persönliche Verpflichtung des Teilverkäufers, den erhaltenen Kaufpreis zurückzuzahlen.
BVIV will Branchenstandards weiterentwickeln
„Die Diskussion über den Immobilien-Teilverkauf wird damit auf eine zunehmend belastbare rechtliche Grundlage gestellt“, sagt BVIV-Vorstand Christoph Sedlmeier. Verbraucherschutz und klare Regeln blieben notwendig und sollten sich an der tatsächlichen Struktur des Produkts orientieren. Eine klare rechtliche Einordnung erleichtere die Diskussion über Transparenz, Vergleichbarkeit und Standards.
Nach eigenen Angaben arbeitet der Verband dennoch an der Weiterentwicklung von Branchenstandards, unter anderem an standardisierten Informationen zu Kosten und Vertragsfolgen sowie an einer Geeignetheitsprüfung.














