PKV-Tarifwechsel: Versicherer darf Risikozuschläge erheben

Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim PKV-Tarifwechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko einen individuellen Risikozuschlag zu erheben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Dem BGH zufolge soll das Tarifwechselrecht den Versicherten vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Prämien schützen.

Ein PKV-Versicherter wollte von einem Tarif mit Pauschalprämie, in dem sein individuelles Gesundheitsrisiko bereits einkalkuliert war – der Mann leidet an einer „Nierensteinzertrümmerung rechts“ – in einen anderen Zieltarif wechseln.

Der gewählte Zieltarif setzt sich aus einer Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen in Abhängigkeit von dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zusammen.

Versicherungsnehmer klagt gegen Risikozuschlag

In dem vorliegenden Fall hatte die Versicherungsgesellschaft zu der Grundprämie einen Risikozuschlag aufgrund der Vorerkrankung des Mannes erhoben. Hiergegen klagt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer dürfe keine Risikozuschläge erheben.

In seinem Urteil vom 15. Juli (Az.: IV ZR 70/15) gibt der BGH der Vorinstanz Recht und entscheidet zugunsten der Versicherungsgesellschaft.

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Risikogerechte Prämien zulässig

Während in der Pauschalprämie höhere Risiken pauschal berücksichtigt worden seien, sei dies in dem Zieltarif, der Grundprämie für ein Basisrisiko, nicht der Fall. Insofern stehe es dem Versicherer frei, für über das Basisrisiko hinausgehende höhere Risiken einen individuellen Risikozuschlag zu berechnen.

Das Tarifwechselrecht solle den Versicherten vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Prämien schützen. (nl)

Foto: Shutterstock

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