Reiserücktritt: Diese Rechte haben Urlauber bei Stornierungen

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Reiseabruch und Versicherung
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Reiserücktrittsversicherung

Unwetter, Krankheit oder falsch gebuchte Tickets – Reiseabsagen treffen Urlauber oft teuer. Doch gesetzliche Regelungen und Reiserücktrittsversicherungen bieten mehr Schutz als viele ahnen. Wann Anspruch auf Erstattung besteht.

Eine Reiserücktrittsversicherung greift, wenn der Grund für die Absage oder Verschiebung einer Reise im Versicherungsschutz enthalten ist. Zu den üblichen versicherten Ereignissen zählen plötzliche schwere Erkrankungen, Unfälle oder der Tod eines nahen Angehörigen. Unter Umständen sind auch arbeitsseitige Gründe wie der Verlust der Anstellung oder eine berufliche Umbesetzung eingeschlossen. Persönliche Belange wie eine Vorladung vor Gericht oder die plötzlich notwendig gewordene Pflege eines Elternteils oder Kindes können ebenfalls abgedeckt sein.


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Kein Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn eine akute Erkrankung auf ein vorbestehendes chronisches Leiden zurückzuführen ist – denn es fehlt dann am Merkmal des unvorhersehbaren Ereignisses. Auch höhere Gewalt oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Rücktrittsgründe; in diesen Fällen können sich Reisende in der Regel an den Veranstalter wenden. Eine Meinungsänderung oder die Trennung vom Reisepartner begründen ebenfalls keinen Anspruch.

Erstattet werden bei einer versicherten Absage vor allem die anfallenden Stornokosten sowie Mehrkosten durch eine Umbuchung. Je nach Anbieter und Tarif können weitere Leistungen hinzukommen. Nicht erstattet werden in der Regel Ausgaben für Ausflüge oder Veranstaltungen am Urlaubsort, wie die Experten des Düsseldorfer Versicherers Arag betonen. Wer sichergehen will, welche Leistungen sein Vertrag genau umfasst, sollte vor Reisebeginn die Versicherungsbedingungen prüfen.

Pauschalurlauber bei Naturkatastrophen besonders geschützt

Bei Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Waldbränden sowie bei Kriegsgefahren sind Pauschalurlauber besonders gut gestellt: Sie können ihre Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände kostenfrei stornieren. Kann der Veranstalter keine Alternative anbieten oder wollen die Reisenden eine andere Destination nicht akzeptieren, erhalten sie den Reisepreis zurück.

Dies bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Urlauber einen Monat vor der geplanten Reise nach Norditalien – wo Unwetter zu Überschwemmungen, Erdrutschen und gesperrten Stränden geführt hatten – am Tag nach dem Schadensereignis zurücktrat. Das Gericht entschied, dass es entscheidend darauf ankommt, wie sich die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts darstellt: Muss ein durchschnittlicher Reisender davon ausgehen, dass die Reise erheblich beeinträchtigt sein wird, darf er kostenfrei stornieren. Dass die Reise später möglicherweise problemlos hätte stattfinden können, spielte dabei keine Rolle (Az.: 2 24 S 75/24).

Schürfwunde als Rücktrittsgrund: Wann der Zeitpunkt entscheidet

Auch scheinbar geringfügige Verletzungen können einen versicherten Reiserücktritt begründen – wenn der Zeitpunkt stimmt. Im vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte die Frau eines Reisenden nach einer Leiternsturz-Verletzung eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde und entwickelte sich zu einem Geschwür, woraufhin die Familie eine Kuba-Reise absagte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Verletzung habe bereits vor Vertragsschluss bestanden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es keinerlei Anzeichen für eine Entzündung gegeben. Der tatsächliche Rücktrittsgrund – die deutlich später eingetretene Infektion – sei eindeutig nach Vertragsschluss aufgetreten. Die Versicherung musste zahlen (Az.: 16 U 74/23).

BGH: Bonusmeilen haben wirtschaftlichen Wert

Wer Flüge vollständig mit Vielfliegerpunkten bezahlt, hat im Stornierungsfall ebenfalls Anspruch auf Erstattung – das stellte der Bundesgerichtshof klar. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender Flüge in die USA ausschließlich mit Bonusmeilen gebucht und musste die Reise krankheitsbedingt absagen. Weder die Fluggesellschaft noch die Versicherung wollten leisten; letztere argumentierte, Bonusmeilen seien kein echtes Geld.

Der BGH wies diese Sichtweise zurück: Für Reisende zählen alle Aufwendungen, die durch den Reiserücktritt nutzlos werden. Bonusmeilen haben einen wirtschaftlichen Wert und können wie Zahlungsmittel für Reisen eingesetzt werden – und sind damit erstattungsfähig (Az.: IV ZR 112/22).

Business-Klasse irrtümlich gebucht: Gericht gibt Ehepaar recht

Dass selbst ein Buchungsfehler des Veranstalters zu einem vollständigen Reiserücktritt berechtigen kann, zeigt ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Ein Ehepaar hatte eine Kanada-Rundreise für mehr als 9.000 Euro gebucht, inklusive Business-Flügen mit einem Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Kurz vor Reisebeginn stellte sich heraus, dass versehentlich Economy-Tickets gebucht worden waren. Der Veranstalter bot lediglich die Erstattung des Aufpreises an – das Paar bestand auf vollständiger Rückabwicklung.

Das Gericht gab den Reisenden recht: Eine wesentliche Eigenschaft der Reise war nachträglich verändert worden. Der hohe Business-Aufpreis machte einen erheblichen Teil der Gesamtkosten aus, und bei nur acht Reisetagen fiel die lange Flugzeit besonders stark ins Gewicht. Der Erholungswert der Reise war dadurch deutlich gemindert worden (Az.: 2 24 O 96/22).


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