Defekte Smartphones, streikende Waschmaschinen, hohe Reparaturkosten kurz nach Ablauf der Gewährleistung: Für Verbraucher war das bislang oft mit erheblichem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Mit der EU-Richtlinie 2024/1799 soll sich das ändern. Ziel ist es, Reparaturen einfacher und bezahlbarer zu machen, Produkte länger nutzbar zu halten und Elektroschrott zu reduzieren. Experten des Düsseldorfer Versicherers Arag erläutern, welche Änderungen auf Verbraucher zukommen und welche Produkte betroffen sind.
Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, ein erweitertes Reparaturrecht einzuführen. Betroffen sind vor allem Haushaltsgroßgeräte und elektronische Produkte wie Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Smartphones oder Tablets sowie bestimmte reparaturfähige Einzelteile. Welche Produkte konkret darunter fallen, ist im Anhang des EU-Amtsblatts geregelt. Neu ist zudem: Kann ein betroffenes Produkt nicht repariert werden, gilt dies laut den Arag-Experten künftig als Mangel. Dafür wird auch der Mangelbegriff im Bürgerlichen Gesetzbuch – Paragraf 434 – angepasst.
Besonders relevant ist die verschobene Verantwortung hin zum Hersteller. Er darf eine Reparatur nicht ohne Weiteres ablehnen oder stattdessen automatisch einen Austausch anbieten. Gerade bei Akkus oder Displays war genau das bislang häufig gängige Praxis.
Verlängerte Gewährleistung nach erfolgreicher Reparatur
Die neue Regelung stärkt Verbraucherrechte in mehrfacher Hinsicht. Hersteller müssen künftig sicherstellen, dass notwendige Ersatzteile und Reparaturinformationen zu angemessenen Bedingungen verfügbar sind. Eine Reparatur darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert oder durch überhöhte Kosten unattraktiv gemacht werden. Fehlt die Reparierbarkeit eines unter die Richtlinie fallenden Produkts, kann dies selbst einen Sachmangel darstellen – mit entsprechenden Gewährleistungsansprüchen als möglicher Folge.
Ein weiterer Vorteil betrifft die gesetzliche Gewährleistungsfrist: Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich diese nach erfolgreicher Reparatur um weitere zwölf Monate. Aus der bisherigen zweijährigen Gewährleistungsfrist können so insgesamt bis zu drei Jahre werden.
Das Recht auf Reparatur ist dabei nicht auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist beschränkt. Auch nach deren Ablauf können Verbraucher vom Hersteller verlangen, dass eine Reparatur grundsätzlich ermöglicht wird. Ein Anspruch auf kostenlose Reparatur besteht dann allerdings nicht – die Kosten müssen angemessen sein, dürfen aber in Rechnung gestellt werden.
Transparenzpflichten bereits vor dem Kauf
Bereits vor dem Kauf sollen Verbraucher besser informiert werden. Hersteller und Händler müssen künftig angeben, wie reparierbar ein Produkt ist, wie lange Ersatzteile verfügbar bleiben und ob Software-Updates angeboten werden. Damit soll die Kaufentscheidung stärker daran ausgerichtet werden, wie lange ein Produkt tatsächlich genutzt werden kann.
Geplant ist laut den Arag-Experten außerdem eine EU-weite Online-Plattform, über die Verbraucher passende Reparaturdienste in ihrer Nähe finden können – inklusive Bewertungen und Vergleichsmöglichkeiten. Ein standardisiertes Formular soll Reparaturanfragen zusätzlich vereinfachen.
Im Schadensfall empfehlen die Arag-Experten eine sorgfältige Dokumentation: Defekte sollten durch Fotos und eine kurze Problembeschreibung festgehalten, Kaufbelege und Rechnungen aufbewahrt werden. Lehnt ein Hersteller die Reparatur ab, können Verbraucher sich künftig ausdrücklich auf das neue EU-Recht berufen – und Unternehmen müssen transparent begründen, warum eine Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.















