Ausschließlichkeitsverstoß: Kündigung ohne Abmahnung?

Auch wenn die finanziellen Folgen einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen des damit verbundenen Wegfalls des Ausgleichsanspruchs nicht unerheblich seien, führe die Abwägung der Interessen des Versicherers mit denen des Vertreters nicht dazu, dass der außerordentlichen Kündigung die Wirksamkeit zu versagen wäre.

Dies gelte auch dann, der Vertreter seit 13 Jahren ohne Beanstandungen für den Versicherer tätig sei, der Vertreter nicht mehr lange im Arbeitsleben stehe und er für seine Rentenzeit auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs angewiesen sei. Denn der Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot wiege so schwer, dass die Interessen des Vertreters zurückstehen müssen.

Konkurrenztätigkeit ist Vertretern untersagt

Es komme für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob der Vertreter bei dem Verstoß gegen das vertragliche Ausschließlichkeitsgebot mit Gewinnerzielungsabsicht oder aus Gefälligkeit gehandelt habe. Dem Vertreter sei die Konkurrenztätigkeit untersagt, um die Interessen seines Geschäftsherrn zu wahren. Die Interessen des Unternehmers würden auch bei Konkurrenztätigkeiten aus Gefälligkeit berührt.

Es komme daher nicht darauf an, ob der Vertreter mit dem Wettbewerber in vertraglichen Beziehungen stehe oder für seine Werbung von diesem in irgendeiner Weise entlohnt werde.

Abmahnung ist grundsätzlich geboten

Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Auch bei einer Wettbewerbstätigkeit ist grundsätzlich eine Abmahnung geboten. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen, wenn der Vertreter dem Kunden kein Vertragsangebot unterbreitet hat und zudem davon ausgegangen wird, dass er mit dem Goldanbieter weder geschäftlich in Verbindung stand, noch Provision von diesem erhalten hat.

So bleibt allein, dass der Vertreter zur Kündigung einer schlecht laufenden Fondspolice geraten und alternative Anlageformen erörtert hat. Dabei handelt es sich um Störungen im Leistungsbereich. Diese rechtfertigen eine Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung.

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