Vertriebsanreize: Knackpunkt Paragraf 64a VAG

Die Bafin moniert den Umgang der Versicherer mit dem Paragrafen 64a VAG was seine Anwendung auf Vertriebsanreize betrifft, denn „bei Prüfungen hat sich gezeigt, dass die Versicherer potenzielle Probleme und rechtliche Grauzonen in der Vergangenheit möglicherweise früher erkannt hätten, wenn sie intensiver darauf geachtet hätten, ob sie bei der Bezahlung von Vermittlern im Rahmen des Risikomanagements angemessen mit Interessenkonflikten umgehen“.

So mangele es oftmals auch an einer umfassenden, rechtlich fundierten Dokumentation der Risikoanalyse durch die Versicherungsgesellschaften.

Diese müssten sich bei ihrer Geschäftsorganisation präventiv mit dem Thema Vertrieb, Vertriebsanreize und interne Kontrollmechanismen auseinandersetzen. Würde dies erst nach dem Eintreten einer imageschädigenden Vertriebsaktivität geschehen, so sei es der Bafin zufolge „im Sinne eines wirksamen Risikomanagements zu spät“.

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Veränderte Sichtweise auf Vertriebsanreize

Die Aufsichtsbehörde hat bereits vor einiger Zeit in einem Rundschreiben dargelegt, welche Regeln Versicherer zu beachten haben, wenn sie mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten. Diese beinhalten unter anderem Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Vertrieb.

Die Finanzaufsicht stellt abschließend fest, dass es zwischenzeitlich eine veränderte Sichtweise auf das Thema Vertriebsanreize gibt. Allerdings werde sie von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, da sie sich eher unternehmens- oder verbandsintern abspiele.

Die Beschäftigung mit den Fragen zu Vertriebsanreizen sei für die Versicherungsbranche eine wichtige und lohnende Investition in die Zukunft. Die Verbesserung der Vertriebscompliance sei ein wichtiger Baustein, um die Belange des kollektiven Verbraucherschutzes zu stärken und die öffentliche Wahrnehmung der Unternehmen insgesamt positiv zu beeinflussen. (nl)

Foto: Shutterstock

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