Makler oder Mehrfach-Agent? Versicherungsnehmer ist beweisbelastet

Für die Behauptung, ein Versicherungsvermittler, der die Antragsfragen aufgenommen hat, sei als Mehrfach-Agent tätig geworden, ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil.

ddd
Den Versicherten trifft die Beweislast, ob ein Makler ein Makler ist.

In dem Streitfall klagte ein Versicherungsnehmer gegen seinen Krankenversicherer. Letzterer hatte den über einen Vermittler zustande gekommenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Falschangabe im Antragsformular

Der Versicherungsnehmer hatte angegeben, vor Abschluss der privaten Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse versichert gewesen zu sein – allerdings entsprach dies nicht der Wahrheit. Er war über Jahre hinweg überhaupt nicht versichert gewesen.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht (LG) zugunsten des Versicherten entschieden, denn die Vertragsvermittlung sei über einen „Scheinmakler“ getätigt worden, so dass „Erklärungen aus dessen Sphäre der Versicherungsgesellschaft zuzurechnen seien“. Diese habe eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmer allerdings nicht nachweisen können.

Versicherten trifft Beweislast

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nunmehr in seinem Urteil vom 22. November 2016 (Az.: 4 U 864/15) die Entscheidung des LG aufgehoben und dem Krankenversicherer recht gegeben.

Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, da der Versicherer den Vertrag wirksam angefochten habe. Die Falschangaben seien dem Versicherten anzulasten.

Knackpunkt ist die Rolle des Versicherungsvermittlers. War das LG von einer „Scheinmaklerschaft“ ausgegangen, ist es für das OLG erwiesen, dass es sich bei dem Vermittler um einen Makler gehandelt habe. So war er bereits seit „geraumer Zeit als selbstständiger Makler im Versicherungsregister eingetragen“.

Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Falscheintrag vom Kläger selbst oder vom Makler vorgenommen wurde, oder ob der Kläger diesen über den Umstand der nicht versicherten Zeit aufgeklärt habe oder nicht. Denn in beiden Fällen werde dem Versicherten die Fehlangabe angelastet. (nl)

Foto: Shutterstock


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