Freie Vermittler und Bankberater auf Augenhöhe

Daneben muss sich der Vermittler registrieren lassen und seine Sachkunde nachweisen. Das gilt auch für Beschäftigte eines Vermittlers, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Sofern kein gleichgestellter Abschluss nachgewiesen werden kann, muss er die Prüfung als „Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erfolgreich absolvieren. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind bundesweit die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig.

Erst seit November 2012 sind die Rahmenbedingungen dafür geklärt: Der schriftliche Teil wird bundesweit gleichzeitig und online-basiert durchgeführt. „Die schriftliche Prüfung gliedert sich in vier Bereiche: In einen allgemeinen Teil mit 20 Fragen, den alle Prüflinge absolvieren müssen, werden die Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten getestet“, sagt Jörn Le Cerf, stellvertretender Geschäftsführer des Bereichs Börse bei der Handelskammer Hamburg. „Die jeweils 30 Fragen zu den Spezialisierungsbereichen umfassen insbesondere rechtliche Grundlagen und steuerliche Aspekte von Investmentfonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen, je nachdem für welche Bereiche eine Zulassung beantragt wurde“, so Le Cerf weiter. Die Prüfung dauere bis zu 165 Minuten, wenn der Vermittler an allen vier Bereichen teilnimmt. Die computergestützte Auswertung nimmt nicht viel Zeit in Anspruch, sodass der Prüfling in der Regel am selben Tag erfährt, ob er zumindest die Hälfte der Punkte erreicht und somit bestanden hat. Dann ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen, die in einem simulierten Kundengespräch mit einer Länge von 20 Minuten besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine bundeseinheitliche Regelung ist dagegen für die Zulassung und Registrierung der Finanzdienstleister vorgesehen: Während die Hälfte der Bundesländer ihre Industrie- und Handelskammern (IHKs) mit der Erlaubniserteilung und Registrierung beauftragt haben, sind die Aufgaben in anderen auf die IHKs und die Gewerbeämter verteilt (siehe Tabelle): „Manche Bundesländer hielten es leider für nötig, die Zuständigkeiten und damit auch die Wege für die Betroffenen zu verkomplizieren. Das ist sehr ärgerlich und wird hoffentlich zukünftig im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert“, sagt der geschäftsführende Vorstand des Berliner Bundesverbands Finanzdienstleistung e.V., Rechtsanwalt Norman Wirth.

Seite 3: Schaffen die Vermittler die Umsetzung der FinVermV besser als die Banken?

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