Seit dem 1. Januar 2026 ist die Aktivrente steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, darf diesen Zuverdienst ohne Einkommensteuer behalten. Das sieht das neue Aktivrentengesetz vor, auf das der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hinweist. Zugleich arbeiten immer mehr Menschen im Rentenalter weiter: Nach vorläufigen Zahlen des Mikrozensus 2025 gingen 14 Prozent der 65- bis 74-jährigen Rentnerinnen und Rentner einer Erwerbstätigkeit nach - im Vorjahr lag dieser Anteil noch bei 13 Prozent.
Unter den Erwerbstätigen im Ruhestand sind Männer stärker vertreten als Frauen: 16 Prozent der Rentner arbeiteten weiter, bei den Rentnerinnen waren es elf Prozent. Am höchsten liegt die Quote direkt nach dem Eintritt ins Rentenalter. Von den 65- bis 66-Jährigen gingen noch 19 Prozent einer Beschäftigung nach, von den 73- bis 74-Jährigen dagegen nur acht Prozent. Auch die Bildung macht einen Unterschied: Mit höherem Abschluss arbeiten 18 Prozent weiter, mit mittlerem zwölf Prozent und mit niedrigerem zehn Prozent. Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln dabei gelten, hängt von der Rentenart und von der Form der Beschäftigung ab.
Aktivrente macht bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei
Der Bundestag verabschiedete das Aktivrentengesetz am 5. Dezember 2025, der Bundesrat stimmte zwei Wochen später zu. Am 23. Dezember 2025 folgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt, seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz. Die Regelung befreit sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Einkommensteuer auf einen Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk zahlt. Auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich die Aktivrente dagegen grundsätzlich nicht aus.
Aktivrente steuerfrei: Minijob und Selbstständigkeit bleiben außen vor
Von der Steuerbefreiung profitieren längst nicht alle erwerbstätigen Rentner. Für Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstständig Tätige gilt die Aktivrente nach den Plänen der Bundesregierung nicht, wie die Deutsche Rentenversicherung betont. Auch ein Minijob zählt nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums nicht dazu, weil dort lediglich Pauschalbeiträge anfallen. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte zudem genau hinschauen: Einkünfte aus einem Job lassen sich unter Umständen auf die Witwen- oder Witwerrente anrechnen und mindern diese entsprechend.
Hinzuverdienstgrenzen unterscheiden sich je nach Rentenart
Wer eine Altersrente bezieht, kann schon seit Anfang 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Steuerfrei bleibt davon allerdings nur der über die Aktivrente begünstigte Teil, darüber hinausgehender Arbeitslohn wird regulär besteuert. Deutlich enger sind die Grenzen bei einer Erwerbsminderungs- oder einer Hinterbliebenenrente. Überschreiten Betroffene die jeweilige Hinzuverdienstgrenze, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente anteilig.
| Rentenart | Hinzuverdienstgrenze 2026 | Anrechnung oberhalb der Grenze |
|---|---|---|
| Altersrente (Regelaltersgrenze erreicht) | unbegrenzt | keine |
| Volle Erwerbsminderungsrente | 6.300 Euro pro Jahr | 40 Prozent, zusätzlich individueller Hinzuverdienstdeckel |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | individuell, mindestens rund 41.527,50 Euro pro Jahr | 40 Prozent |
| Hinterbliebenenrente (Witwe/Witwer) | 1.122,53 Euro pro Monat (Juli 2026 bis Juni 2027), zuzüglich 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind | 40 Prozent |
Wer eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezieht, sollte die persönliche Hinzuverdienstgrenze deshalb klären, bevor er eine Beschäftigung aufnimmt. Schon ein moderater Nebenverdienst kann hier spürbare Kürzungen auslösen.
Minijob bleibt die häufigste Nebenbeschäftigung im Ruhestand
Laut Mikrozensus entfällt der größte Teil der abhängigen Beschäftigung von Rentnern auf Minijobs: 65 Prozent der abhängig beschäftigten Rentner arbeiten geringfügig. Insgesamt sind 73 Prozent aller erwerbstätigen Rentner abhängig beschäftigt, die übrigen 27 Prozent arbeiten selbstständig. 2026 dürfen Minijobber bis zu 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich verdienen.
Meist zahlt der Arbeitgeber dafür eine Pauschalsteuer von zwei Prozent. Zum 1. Januar 2027 könnte sich das ändern: Berichten zufolge fasste die Bundesregierung am 2. September 2026 den Beschluss, diesen Pauschalsatz von zwei auf fünf Prozent zu erhöhen. Wer einen Minijob neben der Rente plant, sollte die weitere Gesetzgebung deshalb im Blick behalten.
Ab wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Ob ein Zuverdienst über die Aktivrente steuerfrei bleibt oder nicht - für die Steuererklärung gilt eine eigene Schwelle. Überschreitet der Gesamtbetrag aller Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro bei gemeinsamer Veranlagung von Ehe- oder Lebenspartnern, ein Zuwachs von 252 Euro gegenüber dem Vorjahr. Zu diesem Gesamtbetrag zählen neben dem steuerpflichtigen Anteil der Altersrente auch weitere Einnahmen, etwa aus Vermietung, einer Witwenrente oder einer Betriebsrente.
Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, richtet sich nach den persönlichen Umständen. Die Steuerlast lässt sich zum Beispiel durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder absetzbare Handwerker- und Dienstleistungsrechnungen im eigenen Haushalt reduzieren.














