Eine Garagenbesitzerin hat vor dem Landgericht Frankenthal (Az. 7 O 324/25) eine Klage verloren, die ein häufig unterschätztes Risiko im Immobilienrecht beleuchtet. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse hin. Die Eigentümerin hatte ihre Garage vor 30 Jahren im hinteren Bereich ihres Grundstücks errichtet, die ausschließlich über den Hof des Nachbarn erreichbar war. Mit dessen stillschweigendem Einverständnis nutzte sie die Durchfahrt über das Nachbargrundstück jahrzehntelang ohne Probleme.
Als der Nachbar sein Haus verkaufte, änderte sich die Lage abrupt. Die neuen Eigentümer untersagten der Garagenbesitzerin die Durchfahrt über ihre Parzelle. Dagegen klagte die Frau – ohne Erfolg. Das Landgericht Frankenthal stellte klar, dass die Käufer des benachbarten Grundstücks an die informelle Absprache zwischen der Garagenbesitzerin und dem Vorbesitzer nicht gebunden sind.
Notwegerecht greift nur bei vollständig abgesperrten Grundstücken
Auch ein gesetzlich vorgesehenes Notwegerecht erkannte das Gericht nicht an. Voraussetzung dafür wäre, dass das Grundstück der Klägerin überhaupt nicht mit Fahrzeugen erreichbar ist. Da ihr Grundstück an anderer Stelle zugänglich war, fehlte diese Grundvoraussetzung. Die Eigentümerin muss es deshalb hinnehmen, ihre Garage künftig nicht mehr über das Nachbargrundstück zu erreichen.
Die Entscheidung macht deutlich, unter welchen Umständen ein Wegerecht für neue Eigentümer bindend gewesen wäre: nur dann, wenn es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Nachbargrundstücks eingetragen war. Eine mündliche oder auch schriftliche Vereinbarung zwischen Privatpersonen entfaltet gegenüber Rechtsnachfolgern keine Wirkung.
Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen
Wer dauerhaft auf die Zufahrt über ein fremdes Grundstück angewiesen ist, sollte das Wegerecht notariell beurkunden und als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. Nur dann ist sichergestellt, dass auch künftige Eigentümer des Nachbargrundstücks die vereinbarte Nutzung dulden müssen. Selbst langjährige nachbarschaftliche Duldung ersetzt diesen formellen Schritt nicht.














