Apothekenreform gebilligt: Impfen, Blutabnahme, Rezept-Ausnahme – was sich ändert

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Symbolbild zum Thema: Apothekenreform gebilligt: Impfen, Blutabnahme, Rezept-Ausnahme – was sich ändert

Der Bundesrat hat die Apothekenreform gebilligt. Apotheken dürfen künftig mehr impfen, Blut abnehmen und in Ausnahmefällen verschreibungspflichtige Mittel ohne Rezept abgeben. Was das konkret für Patienten bedeutet – und wo die Grenzen der neuen Befugnisse liegen.

Mit der Apothekenreform, die der Bundesrat nun gebilligt hat, erhalten Apotheken deutlich erweiterte Aufgaben und Befugnisse. Ziel ist es, die Gesundheitsversorgung wohnortnah zu stärken, Wartezeiten zu verkürzen und Patienten vor allem in ländlichen Regionen einen schnelleren Zugang zu bestimmten Gesundheitsleistungen zu ermöglichen. Die Experten des Rechtsschutzversicherers Arag haben die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher zusammengefasst.


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Bislang waren Schutzimpfungen in Apotheken auf Grippe und Covid-19 beschränkt. Künftig dürfen Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten nach entsprechender Qualifikation grundsätzlich alle Impfungen mit sogenannten Totimpfstoffen durchführen – darunter fallen etwa Impfungen gegen Tetanus oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Damit entstehen zusätzliche Anlaufstellen für Standardimpfungen, was Wege verkürzen und Arztpraxen entlasten soll.

Darüber hinaus werden Apotheken stärker in die Prävention eingebunden. Geplant sind neue Angebote zur Früherkennung und Gesundheitsvorsorge, die Themen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Rauchentwöhnung abdecken. Verbraucher erhalten damit niedrigschwellige Möglichkeiten, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und sich beraten zu lassen.

Blutabnahmen und Arzneimittelkontrolle in der Apotheke

Eine weitere Neuerung betrifft die Überwachung von Arzneimitteltherapien. Apotheker dürfen nach entsprechender Schulung künftig Blutabnahmen bei Erwachsenen durchführen, um etwa die Wirkung bestimmter Medikamente zu kontrollieren. Für Patienten bedeutet das mehr Komfort, weil einzelne Kontrolluntersuchungen wohnortnah möglich sein können. Gleichzeitig soll die Arzneimitteltherapie dadurch sicherer werden.

Besonders relevant für chronisch kranke Menschen ist eine weitere Änderung: In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Apotheken verschreibungspflichtige Medikamente auch dann abgeben, wenn aktuell kein Rezept vorliegt. Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel bereits regelmäßig eingenommen wird und eine Unterbrechung der Behandlung gesundheitliche Nachteile mit sich bringen könnte. Erlaubt ist dann die einmalige Abgabe der kleinsten Packungsgröße gegen Selbstzahlung.

Die Regelung soll Versorgungslücken vermeiden – etwa wenn kurzfristig kein Arzttermin verfügbar ist oder ein Rezept nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen praktischen Engpass, der chronisch kranke Patienten im Alltag immer wieder vor Probleme stellt.

Apothekenreform stärkt Versorgung im ländlichen Raum

Ein zentrales Ziel der Reform ist die Sicherung der Arzneimittelversorgung außerhalb der Ballungsräume. Hintergrund ist die steigende Zahl von Apothekenschließungen, insbesondere in ländlichen Regionen. Um dem entgegenzuwirken, werden Apotheken wirtschaftlich gestärkt und bei Notdiensten besser unterstützt.

Zudem sollen flexiblere Organisationsmodelle helfen, den Betrieb auch bei Personalmangel aufrechtzuerhalten. So können erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise Leitungsaufgaben übernehmen.

Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass trotz der erweiterten Befugnisse Apotheken Arztpraxen nicht ersetzen sollen. Diagnosen, komplexe Behandlungen und medizinische Entscheidungen bleiben weiterhin Aufgabe von Ärzten. Die Reform verfolgt vielmehr das Ziel, Apotheken als leicht erreichbare erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen zu stärken und bestimmte Leistungen schneller verfügbar zu machen.


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