BaFin: Keine weitere Regulierung geplant

Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt und Bonn, erwartet keine weitere Regulierung für geschlossene Fonds. Das geht aus einem Interview mit dem Chef der Wertpapieraufsicht in der aktuellen Ausgabe von Cash. hervor (ab 14. August im Handel).

Er widerspricht damit der Erwartung eines Großteils der Branche, wonach vor allem im Rahmen einer weiteren Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID zusätzliche gesetzliche Reglementierungen erfolgen werden. Caspari dazu: ?Die Bundesregierung hat klar entschieden, dass geschlossene Fonds nicht unter die MiFID fallen. Mir sind keine derartigen Diskussionen auf politischer Ebene bekannt.?

Keine Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Eine Veränderung des Verkaufsprospektgesetzes oder des Prüfungsauftrags an die BaFin sei ebenfalls nicht geplant. Beides habe sich bewährt, betont der Exekutivdirektor der Aufsichtsbehörde, in dessen Verantwortungsbereich die seit drei Jahren notwendige Prüfung und Gestattung der Prospekte von geschlossenen Fonds fällt.

Caspari räumt auch mit verbreiteten Fehleinschätzungen über den Umfang der BaFin-Prüfung auf. Die Behörde prüfe weder die Plausibilität der Fonds noch die Vollständigkeit der Risikohinweise im Prospekt. ?Es liegt in der Verantwortung des Anbieters, über welche Risiken er im Prospekt informiert?, sagt Caspari. ?Wenn er im Prospekt versichert, dass er alle wesentlichen Risiken abschließend benannt hat, müssen wir von der Vollständigkeit ausgehen?, so der Exekutivdirektor weiter. Selbst bei offensichtlichen inhaltlichen Lücken interveniert die Behörde demnach nicht. Die Richtigkeit der Angaben ist ohnehin nicht Gegenstand der BaFin-Prüfung.

Inhaltliche Vollständigkeit verantwortet der Anbieter

Die Behörde untersucht lediglich, ob der Prospekt bestimmte Mindestangaben enthält. Diese reichen jedoch unter Umständen nicht aus, um die Vermögensanlage wie gesetzlich vorgeschrieben so darzustellen, dass der Anleger sie zutreffend beurteilen kann. Auch BaFin-gestattete Prospekte können demnach unvollständig sein.

?Welche Informationen im Einzelfall über die Mindestangaben hinaus notwendig sind, entscheidet und verantwortet wiederum allein der Anbieter?, sagt Caspari und rät den Initiatoren mit Blick auf die zivilrechtliche Haftung, ?so viele Angaben wie möglich zu machen.? (sl)

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