Korrespondenzkonkurrenz: Umstrittenes BGH-Urteil

Es sei auch keine Irreführung gegeben, wenn der Makler nicht als Ansprechpartner genannt werde. Ein Kunde müsse über Kompetenzen seines Maklers nicht aufgeklärt werden. Schließlich stelle der Betreuungshinweis auch weder eine unlautere Behinderung des Maklers als Mitbewerber dar, noch verletzte der Versicherer damit eine ihm im Verhältnis zum Makler obliegende Nebenpflicht.

Entscheidung überzeugt nicht durchweg

Die Entscheidung vermag nicht durchweg zu überzeugen. Wird die Korrespondenz über den Makler geführt, wird man zwar die Voraussetzungen für die Annahme einer Irreführung höher ansetzen müssen, als bei direkter Kundenkorrespondenz. Es erschließt sich jedoch nicht, warum ein Versicherer neben seinem üblichen Service-Center auch noch einen Versicherungsvertreter namentlich nennt.

Außerdem können die klarstellenden Hinweise darauf, dass der Makler im Adressfeld benannt wird, nicht für den Eindruck des Vertreters in der Police fruchtbar gemacht werden.

Auch mit Blick auf eine mögliche Beendigung des Maklervertrages ist keineswegs klar, warum der Vertreter genannt werden sollte. Zum einen ist es möglich, dass der Genannte zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr für den Versicherer tätig ist. Zum anderen hätte bedacht werden müssen, dass der Kunde das Schreiben eventuell gar nicht archiviert, sondern nur die Police. In diesem Falle muss davon ausgegangen werden, dass der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt nur über den dort genannten Ansprechpartner verfügt.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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