BGH-Urteil: Einmal falsch beraten – ewig haften?

Die Haftung eines Finanzdienstleisters für seine Auskünfte beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar vorgenommene Investition des Anlegers. Vielmehr können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf dieser Grundlage, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.

Konsequenz des BGH-Urteils: Der Vertrieb haftet unter Umständen über Jahre für Anlageentscheidungen des Anlegers – auch wenn er weder davon weiß, noch dafür vergütet wird. 

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (III ZR 244/18). Demnach haftet der Vertrieb nach einer fehlerhaften Beratung unter Umständen auch für Entscheidungen, die der Anleger noch Jahre später alleine getroffen hat. Selbst eine Gefälligkeitsempfehlung nach einer eigentlich gescheiterten Beratung kann demnach fatale Folgen haben. 

Der Fall ist ziemlich skurril. Dem Urteil zufolge war der Kläger über 20 Jahre hinweg von einem Mitarbeiter der beklagten Gesellschaft vor allem in Versicherungsangelegenheiten beraten worden. Ende 2005 war er auf der Suche nach einer Altersversorgung jedoch nicht zufrieden mit den vorgestellten Renten- oder Lebensversicherungsprodukten, weil sie „die Bedürfnisse des Klägers nach hoher Rendite und kurzer Laufzeit nicht erfüllen konnten“, so die Sachverhaltsdarstellung.

210.000 Euro in über sieben Jahren

Ende 2006, also nach einem Jahr vergeblicher Vermittlungsbemühungen, wies der Mitarbeiter den Kläger dann in einem Gespräch auf die Anlagemöglichkeit bei einem Rechtsanwalt hin, „der nebenbei auch kurzfristige Kapitalanlagen zu guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen anbiete“. Über die nähere Art der Anlage sprachen der Kläger und der Mitarbeiter dem Urteil zufolge nicht.

Im Februar 2007 überwies der Kläger dann erstmals 10.000 Euro an den Rechtsanwalt und später bis März 2014 – also bis zu mehr als sieben Jahre nach dem ursprünglichen Gespräch – insgesamt weitere 200.000 Euro.

Es kam, wie es kommen musste: Als der Rechtsanwalt 2014 verstarb, stellte sich heraus, dass das Geld zum allergrößten Teil weg war. Der Anleger klagte daraufhin die gesamten 210.000 Euro bei seinem Versicherungsvermittler ein – und bekam nun vor dem BGH im Grundsatz recht.

Seite 2: Stillschweigender Auskunftsvertrag

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