Ein Versicherungsmakler haftet nur für die Risiken, zu denen er ausdrücklich beauftragt wurde. Das hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 7. August 2026 (25 W 1080/26 e) bestätigt. Eine Pflicht, Kunden ungefragt einer umfassenden Analyse ihrer gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht demnach grundsätzlich nicht – auch nicht im Online-Vertrieb.
Anlass war eine Schadensersatzklage eines Motorradfahrers, der im Oktober 2023 über ein Online-Vergleichsportal eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad abgeschlossen hatte – ohne jeden persönlichen Kontakt zur Maklerin. Nach einem selbst verschuldeten Unfall im Mai 2025 verlangte er von ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Er argumentierte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt.
Das Landgericht München I versagte der Klage bereits die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.
Auftrag bestimmt den Beratungsumfang
Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und weitreichende Betreuungs- und Beratungspflichten hat. Diese Pflichten beziehen sich aber ausschließlich auf das dem Makler übertragene Risiko. Der Auftrag beschränkte sich im vorliegenden Fall eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht dazu.
Zwar können Makler ausnahmsweise auch Erkundigungs- und Beratungspflichten treffen, die über den konkreten Auftrag hinausgehen. Das setzt jedoch einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es: Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Online-Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, sofern spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.
Entscheidend stützte sich das OLG auf die vorliegende Beratungsdokumentation. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert, darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht und auch eine Basisberatung abgelehnt hatte.
Beratungsverzicht muss klar dokumentiert sein
Das Gericht unterschied den Fall ausdrücklich von einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte und die Fahrerschutzversicherung daher anzusprechen gewesen wäre. Wer hingegen erklärt, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf vom Makler auf diese auch nicht angesprochen werden – so die Linie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14).
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte, ordnet das Urteil ein: „Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen.“ Zugleich mahnt er zur Vorsicht: „Gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.“
Für Makler ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Auftragsumfang und etwaige Beratungsverzichte müssen präzise in der Beratungsdokumentation festgehalten werden. Ergänzend können Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken, die Haftungsposition zusätzlich absichern.













