Elternunterhalt: Was tun, wenn das Sozialamt klingelt?

Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Kosten im Falle einer Pflegebedürftigkeit selbst zu tragen. Das nötige Geld streckt der Staat vor. Doch er fordert es von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurück. Viele Betroffene sind maßlos überfordert, denn das Sozialamt ist wenig kooperativ, viele Bescheide sind fehlerhaft.

Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung

Nachdem die Auskünfte erteilt wurden, tut sich erfahrungsgemäß erst einmal längere Zeit nichts. Davon sollte man sich nicht nervös machen lassen. Im Gegenteil: Wenn das Sozialamt den Fall länger als ein Jahr nicht bearbeitet, kann es sein, dass die Ansprüche verwirken.

Um Unterhaltsansprüche zu prüfen, geht das Sozialamt folgenden Weg: Zunächst ermittelt es, ob Unterhaltspflichtige – insbesondere Ehegatten und Kinder – vorhanden sind. Ist dem so, verschickt das Amt eine sogenannte Überleitungsanzeige, mit der es Unterhaltsansprüche selbst geltend machen kann.

Verbunden damit ist regelmäßig auch direkt die Aufforderung, Auskunft über die eigenen Einkünfte und das Vermögen zu erteilen. Selbst der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen ist dazu angehalten, seine Finanzen offenzulegen. Dies ist absolut rechtens.

Vermögen offenlegen, sonst droht die Vollstreckung

Bereits in dieser frühen Phase empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um wichtige Weichen für das weitere Verfahren zu stellen. Wer die Auskunft ignoriert oder nicht rechtzeitig erteilt, läuft Gefahr, dass das Sozialamt eine Auskunftsverpflichtung vollstreckt – auch ohne vorher ein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen.

[article_line]

Nachdem die Auskünfte erteilt wurden, tut sich erfahrungsgemäß erst einmal längere Zeit nichts. Davon sollte man sich nicht nervös machen lassen. Im Gegenteil: Wenn das Sozialamt den Fall länger als ein Jahr nicht bearbeitet, kann es sein, dass die Ansprüche verwirken.

Klage vor Gericht – das ist zu beachten

Flattert schließlich doch die Aufforderung ins Haus, rückständigen und laufenden Unterhalt für Mutter, Vater oder Partner zu zahlen, gilt immer: Das Sozialamt kann diese nur geltend machen, wenn sich der Unterhaltspflichtige damit einverstanden erklärt.

Seite zwei: Unterhalt vorbeugen, Streit vermeiden

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments